Mit Stiftungen Steuern sparen

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Mit Stiftungen Steuern sparen

Die Bedeutung von Stiftungen ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Immer mehr Personen - aber auch Unternehmen - setzen sich mit der Gründung einer Stiftung für einen gemeinnützigen Zweck in unserer Gesellschaft ein. Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung, was unterstützt werden soll, um sich für bestimmte Projekte und Ideen einzusetzen und sie zu verwirklichen. Etwa ein Drittel der Stiftungen in Deutschland verfolgen soziale Zwecke und unterstützen alte Menschen, Kranke, Bedürftige, Behinderte, Waisen. Bereits zu Lebzeiten kann der Stifter aktiv gestalten, wie sein Vermögen für die Zukunft verwendet werden soll.

Eine Stiftung wird rechtlich als Sondervermögen bezeichnet, das gemäß dem Stifterwillen eigenständig verwaltet wird und dessen Erträge einem bestimmten Zweck zu Gute kommen. Jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist und jede juristische Person, wie ein Verein oder Unternehmen, können eine Stiftung errichten.

Michael Wieck
Partner
seit 2003
Rechtsanwalt
Lavesstrasse 79
30159 Hannover
Tel: (0511) 3577106
Web: http://www.wieck-hoelscher.de
E-Mail:
Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht

Im Gegensatz zu einer Spende werden die Mittel des Vermögens nicht direkt ausgegeben, statt dessen ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen unantastbar. Es können nur die Erträge wie Zinsen eines Kapitalvermögens oder Einnahmen aus Mieten und Pachten ausgeschüttet werden. Daher muss das Kapital einer Stiftung dem Stiftungszweck angemessen sein. Dies heißt konkret, dass das Kapital mindestens das 20fache der für den gewünschten Zweck benötigten Mittel betragen muss.

Für welchen Zweck die Erträge aus seinem Stiftungsvermögen genutzt werden sollen, kann der Stifter langfristig sicherstellen. Der Stifterwille prägt das Profil seiner Stiftung. Sein Name bleibt auf Dauer mit seiner Stiftung verbunden.

Damit die Stiftung handlungsfähig wird, ist außer dem grundsätzlichen Mindestkapital von 50.000 EUR, ein in einer Stiftungssatzung formulierter Stifterwille und ein Vorstand, der die Leitung und Verwaltung übernimmt, erforderlich. Hier kann der Stifter vertreten sein. Auch Rechtsanwälte oder Steuerberater können diese Funktion übernehmen.

Der Prototyp und das Leitbild der Stiftung ist die so genannte rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Recht, die in §§ 80-88 BGB geregelt ist. Sie verfolgt in der Regel einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck. Als gemeinnützige Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, genießt sie eine Steuervergünstigung. Bei der Errichtung fallen bei der Stiftung weder Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer noch Grunderwerbssteuer an. Die Körperschaftssteuerpflicht entfällt, solange die Stiftung als steuerbegünstigt anerkannt wird.

Darüber hinaus mindern steuerbegünstigte Spenden bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte das steuerpflichtige Einkommen. Für wissenschaftliche, mildtätige und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke erhöht sich dieser Höchstbetrag auf zehn Prozent. Bei der Gründung einer Stiftung können bis zu 307.000 Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren als Sonderausgabe abgezogen werden. Mit der Errichtung einer Stiftung kann man insofern direkt Steuern sparen.

Eine Stiftung braucht die Anerkennung der Stiftungsaufsicht, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat. Hierfür ist das so genannte Stiftungsgeschäft, die schriftliche Bestätigung des Stifters, dass er eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftung im Sinne der Steuergesetzgebung errichten möchte, erforderlich.

Bei der Gründung einer Stiftung sollte man sich im Hinblick auf die komplexe Materie zwingend rechtlich und steuerrechtlich beraten lassen. Die Norwica GmbH (www.norwica.de) bietet hier einen interessanten Service an: Sie übernimmt die Kosten der kompletten Beratung für die Gründung einer Stiftung, wenn die Stiftung nach der Errichtung ihr Stiftungsvermögen über die Norwica GmbH, z.B. in renommierte Wertpapierfonds nach Wahl, anlegt. Insofern wird das Stiftungsvermögen nicht bereits durch die zum Teil sehr hohen Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten bei der Gründung der Stiftung reduziert.


Verfasser:
Ruth-Christin Hölscher, Rechtsanwältin
und Michael Wieck, Rechtsanwalt
Hannover