Kein Arbeitnehmer-Vorteil durch Änderungskündigung
AFP VOM 19.6.2007 | Nachrichten - Vor Gericht | 2908 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitnehmer, Vorteil, Änderungskündigung
BAG bestätigt Entlassung einer Bahnmitarbeiterin in Sachsen
Unternehmen, die größere Veränderungen planen oder Betriebe ganz stilllegen müssen, können dies ohne eigenen Nachteil mit veränderten Weiterbeschäftigungsangeboten verbinden. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt stehen die betroffenen Mitarbeiter im Kündigungsschutzprozess dann nicht besser da, als wenn der Arbeitgeber ein solches Angebot nicht gemacht hätte. (Az: 2 AZR 304/06)
Im normalen Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Dies gilt aber nicht, wenn bei "Betriebsänderungen" das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen so genannten Interessenausgleich vereinbart hat. Das Gesetz geht dann davon aus, dass die Arbeitnehmervertreter die geplanten Entlassungen geprüft und soweit möglich einen Ausgleich ausgehandelt haben, etwa eine Abfindung. In solchen Fällen muss daher umgekehrt der Arbeitnehmer beweisen, dass seine Kündigung doch unberechtigt war.
Wie nun das BAG entschied, gilt diese Umkehr der Beweislast auch bei betriebsbedingten Änderungskündigungen, wenn ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verhandelt wurde. Im konkreten Fall musste die Bahn 2004 auf ihren Bahnhöfen in Sachsen Stellen abbauen und einigte sich hierüber mit dem Betriebsrat. Der Klägerin bot sie mit der Kündigung eine Weiterbeschäftigung in Dortmund an. Dies lehnte sie aber als unzumutbar ab. Nach dem Erfurter Urteil ist die Kündigung wirksam.
19. Juni 2007 - 17.24 Uhr
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