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OLG: Bei Abbruch der künstlichen Ernährung eines Komapatienten ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend

7.1.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 9093 Aufrufe
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Betreuung, Magensonde, Koma, lebenserhaltend

Entscheidung über lebensbeendende Maßnahmen gehört auch zum Aufgabenkreis des Betreuers

Der Abbruch der Ernährung durch eine Magensonde bei einem unheilbar hirngeschädigten Komapatienten kann nicht einfach ohne Anhörung des Vormundschaftsgerichts verweigert werden. Vielmehr kann der Betreuer mit einer vormundschaftlichen Genehmigung über den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung des betroffenen Patienten auszugehen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und wies die gegensätzlichen Urteile der Vorinstanzen zurück. Das Urteil wurde bereits im November 2001 verkündet. (Az 20 W 419/01).

Die 85jährige Betroffene lebte aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms in einem Pflegeheim. Nach einer Operation wegen einer Schenkelhalsfraktur und einer zweiten Operation unter Vollnarkose erlangte sie das Bewusstsein nicht zurück und wird seitdem mittels einer Magensonde ernährt.

Der als Betreuer eingesetzte Ehemann beantragte die Einstellung der künstlichen Ernährung und begründete dies mit dem mutmaßlichen Willen seiner Ehefrau: Er und seine beiden Kinder könnten an Eides Statt versichern, dass seine Frau aufgrund früherer Äußerungen eine künstliche Lebenserhaltung ohne Aussicht auf ein Erwachen unbedingt ausgeschlossen hätte.

Der Antrag des Betreuers auf die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Abschaltung der künstlichen Ernährung wurde vom Amtsgericht und dann auch vom Landgericht Frankfurt abgewiesen. Über lebensbeendende Maßnahmen hätten Ärzte und Angehörige in eigener Verantwortung zu entscheiden, alles weitere sei vom Gesetzgeber zu regeln, was bisher aber nicht passiert sei. Der Betreuer jedenfalls könne nicht über den Abbruch der Ernährung entscheiden.

Das OLG wies die Vorinstanzen zurück und schlug sich auf die Seite des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits 1994 in einem ähnlichem Fall zu entscheiden hatte. Danach sei § 1904 BGB analog anzuwenden:

Die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung bei irreversibel Hirngeschädigten bedürfe der Genehmigung vom Vormundschaftsgericht und der mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen.
Das Landgericht muss nun erneut über den Antrag des Betreuers befinden, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Die Entscheidung des BGH von 1994 hatte einen heftigen Streit unter Juristen entfacht. Gegner wollen den § 1904 BGB nicht für lebensbeendende Maßnahmen anwenden, da dieser das Leben schütze und lebensbeendende Maßnahmen wie etwa die Abschaltung der Ernährung nicht erfasse. Nach Ansicht des BGH allerdings soll der Patient durch § 1904 BGB vor schwerwiegenden Eingriffen geschützt werden, weshalb die vorherige Genehmigung des Betreuers und des Vormundschaftsgerichts erforderlich sind. Entscheidend sei also nicht, ob die Maßnahme lebensbeendend oder -erhaltend ist, sondern allein ihre Schwere, so der BGH.




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Seite 1: OLG: Bei Abbruch der künstlichen Ernährung eines Komapatienten ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend
Seite 2: § 1904 BGB [Ärztliche Maßnahmen]

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Rechtsanwältin
Maike Hellweg
Stuttgart
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