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Angaben über kostenpflichtige Dienste, die erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert werden, können überraschend und damit unwirksam sein - 1/1
5.3.2007   7818 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Angaben über kostenpflichtige Dienste, die erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert werden, können überraschend und damit unwirksam sein.

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1.07, Az. 161 C 23695/06 (rechtskräftig)




Im Internet kann ein Vertrag oftmals schnell abgeschlossen werden. Diese Schnelligkeit hat Vorteile, birgt aber auch die Gefahr, dass der unkundige Nutzer durch einen Klick mit der Maus eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Um die Nutzer hiervor zu schützen, gibt es bereits zahlreiche gesetzliche Regelungen wie z.B. die Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Aber auch Angebote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Zahlungspflicht hinweisen, können unwirksam sein, wenn der Kunde von der Zahlungspflicht aufgrund der Darstellung auf der Internetseite erst nach Abschluss des Vertrages Kenntnis nimmt.

Das Amtsgericht München hat einen derartigen Fall soeben entschieden:

Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres ein Tool an, mit dem die eigene Lebenserwartung berechnet werden konnte. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wertete die Klägerin diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken aus und hielt das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereit.

Bei Aufruf des Angebots gelangte der Nutzer der Seite zunächst auf die Startseite. Der Nutzer wurde hier auf die Dienstleistung der Klägerin und auf Gewinnspiele hingewiesen.

Der Nutzer wurde mittels eines Links auf eine Anmeldeseite weitergeleitet. Dort wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Formular für die Registrierung des Nutzers bereitgehalten. Unter dem Eingabeformular für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem die Klägerin unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von EUR 30,00 hinwies. Die genaue Erläuterung zu der Kostenpflichtigkeit befand sich dann innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung kostenpflichtig sei. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

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Dienst   Links   AGB  

Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen” Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

Nach Ansicht des Gerichts war eine Anmeldung ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots versteckt.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung von Zahlungspflichten in AGBs zwar möglich. Jedoch führt das Gericht an, dass eine derartige Vereinbarung nur dann wirksam sei, wenn bereits zuvor der Nutzer unschwer erkennen kann, dass es sich bei dem Angebot um ein Kostenpflichtiges Angebot handele.

Die war nach Ansicht des Gerichts bei dem vorliegenden Angebot deshalb nicht gegeben, weil der Hinweis auf die Kostenpflicht erstmals UNTER dem Bestellbutton eingestellt war, den ein durchschnittlicher Nutzer vor Absendung des Formulars nicht lesen wird. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Sind Sie ebenfalls von einem kostenpflichtigen Angebot überrascht worden? Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem speziellen Fall tatsächlich eine Zahlungspflicht besteht. Schicken Sie uns ein E-Mail (info@anwaeltin-heussen.de) oder rufen Sie uns an (089- 45758950).

Rechtsanwältin Nina Heussen

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