
Tätowier sind keine Künstler - zumindest aus sozialrechtlicher Sicht. Wie das Bundessozialgericht in Kassel entschied, haben Tätowierer keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. In der Künstlersozialkasse sind 150.000 Künstler und Publizisten gesetzlich pflichtversichert. Auch der klagende Tätowierer aus Niedersachsen wollte in die Kasse hinein. Nachdem diese ihn abgelehnt hatte, reichte er bei Gericht Fotos seiner Werke ein. "Das hat mehr Qualität als vielleicht bei manchem Künstler", meinte in Kassel anerkennend der Vertreter der Künstlersozialkasse. "Aber vom Gesetz ist es einfach nicht erfasst."
So sah es auch das BSG: Tätowieren sei "trotz einer künstlerischen Komponente eine im weitesten Sinne handwerkliche Tätigkeit", urteilten die Kasseler Richter. Im Vordergrund stünden handwerkliche Fähigkeiten und Hygiene.
Ähnlich hatte das BSG schon zu anderen kreativen Berufen entschieden, etwa Goldschmieden und Instrumentenbauern sowie mehrfach zum Kunsthandwerk. Auch Tänzer des argentinischen Tangos und eine Meisterin japanischer Teezeremonien wiesen die Kasseler Richter bereits ab.
Zu einer Ausnahme könne bei solchen Berufen nur Anerkennung auch in Kunstkreisen führen - etwa wenn "ein Tätowierer bei der documenta auftritt". So verwiesen die Kasseler Richter auf einen Koch, der für diesen Sommer zu der weltweit bekannten Kasseler Kunstschau eingeladen ist. Der allerdings ist Spanier und kann sich schon deshalb nicht in der Künstersozialkasse versichern.
28. Februar 2007 - 15.44 Uhr
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