Domain-Sperre - Gericht setzt hohe Hürden

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(domain-recht.de) Das Amtsgericht Montabaur hätte in einem Urteil vom 04. März2004 ( Az 10 C 89/04) im Rahmen einer einstweiligen Verfügungdie Frage klären können, inwieweit der Provider bei Nichtzahlung von Forderungen seitens des Domain-Inhabers die Domainsperren darf. Aber soweit kam das Gericht gar nicht, da derDomain-Inhaber zu unbeweglich war.

Der Domain-Inhaber hatte zwei Verträge mit dem Provider geschlossen: Über einen war er Inhaber der Domain geworden, überden anderen hatte er Internetzugang. Die Rechnung für letzteren bezahlte er nicht, weshalb der Provider, um sein Geld zubekommen, damit drohte, in elf Tagen die Domain zu sperren.Dagegen wehrte sich der Domain-Inhaber mit einer einstweiligen Verfügung, weil aus dem Domain-Vertrag keine Forderungoffen stünde.

Das angerufene Amtsgericht Montabaur wies die einstweilige Verfügungmangels Eilbedürftigkeit zurück. Da der Domain-Inhaber vomProvider eine Leistung ohne jegliche zeitliche Begrenzung verlangte, bestehen nach § 940 ZPO besondere Anforderungen: DerLeistungsempfänger muss auf die sofortige Erfüllung dringendangewiesen sein. Daran fehlt es jedoch, wenn der Leistungsempfänger ohne großen zeitlichen und materiellen Aufwand dievom zur Leistung Verpflichteten geschuldete Leistung woandersbeziehen kann. In diesem Fall hätte der Domain-Inhaber innerhalb kurzer Zeit den Provider wechseln können. Ein Providerwechsel dauert bestenfalls einen Tag, in der Regel sicher nichtmehr als eine Woche. Da der Provider die Sperrung elf Tage, be-vor sie vorgenommen werden sollte, ankündigte, wäre es einleichtes für den Domain-Inhaber gewesen, den Provider rechtzeitig zu wechseln, ohne dass seine Domain im Netz nicht erreichbar gewesen wäre. Zudem hätte der Domain-Inhaber dieForderung aus dem Vertrag über den Internetzugang unter Vorbehalt zahlen können. Das war ihm, so das Gericht, bei einemBetrag von knapp EUR 320,- zumutbar.

Die Anforderungen für die Abwendung einer Domain-Sperrung sinddamit hoch gesetzt - berechtigter Weise. Nicht überliefert ist,ob der Provider einem Umzug auch zugestimmt hätte. Allerdingshätte das am Ausgang des Verfahrens nichts geändert, da fürden Domain-Inhaber zumindest die Vorbehaltszahlung zumutbarwar, um Schaden von sich selbst abzuwenden.

Autor: domain-recht.de

Quelle: RA Elmar Kloss (caspers-mock.de)