
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Deutschen Shell GmbH das Recht am Domain-Namen "shell.de" zugesprochen und damit eine Grundsatzentscheidung zugunsten großer Firmen gefällt. Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, wurde mit dem Urteil erstmals vom bislang in diesem Bereich gültigen Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" abgewichen. Das Mineralölunternehmen erhielt den Zuschlag für die Internetdomain, obwohl diese bereits von einem Privatmann mit dem Namen Andreas Shell registriert und genutzt worden war. (Az: I ZR 138/99)
"Die Interessen der Parteien sind von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben" könne, hieß es zur Begründung.
Nach Ansicht des BGH kann von dem beklagten Privatmann Shell wegen der zwischen Gleichnamigen geschuldeten Rücksichtnahme verlangt werden, dass er für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt. Damit könne vermieden werden, dass "eine Vielzahl von Kunden, die am Internet-Angebot des Shell-Konzerns interessiert seien, irrtümlich auf der Homepage des Beklagten landeten". Umgekehrt sei es dagegen kaum möglich, diesen "heterogene Kundenkreis" darüber zu informieren, dass der Internet-Auftritt der Shell GmbH unter einem anderen Domain-Namen zu finden sei als "shell.de".
Der BGH folgte mit der Entscheidung einem Urteil des Landgerichts München. Es hatte mit Blick auf das geschützte Namensrecht zugunsten der Shell GmbH entschieden und zudem auf das "schutzwürdige geschäftliche Interesse" des Unternehmens verwiesen.
Unter den Domain-Namen sind die Informationen abrufbar, die Firmen, Organisationen oder auch Privatpersonen auf ihrer Homepage im Internet anbieten. Unternehmen haben daher ein besonderes Interesse an einem möglichst griffigen Begriff, der in Verbindung mit dem Namen oder auch mit Produkten des Unternehmens steht.
Im Streit um den von Mercedes beanspruchten Begriff E-Klasse hat der BGH vor einem Jahr entschieden, dass Markennamen generell nicht missbräuchlich registriert werden dürfen. Nach einem weiteren Urteil vom vergangenen Mai müssen aber die Internet-Firmen, die Domain-Namen vergeben, die Rechte an diesem Namen nicht prüfen. Gegebenenfalls muss danach eine registrierte Internet-Adresse später aber abgegeben werden, wenn eine andere Person oder Firma "bessere Rechte" an dem Namen nachweisen kann. Dies gelang Shell nun beim Bundesgerichtshof.
