Taxi darf nicht abgeschleppt werden
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Wird ein Taxi, das ordnungswidrig abgestellt war, abgeschleppt, kann das Abschleppunternehmen vom Halter keine Erstattung seiner Kosten verlangen, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen v. 22.9.2000.
Sachverhalt:
Der Eigentümer und Halter eines Taxis hatte dieses an einer Parkuhr geparkt. Zwei Hilfspolizisten stellten später fest, dass die zulässige Höchstparkzeit bereits um mehr als zwei Stunden überschritten war. Eine Stunde später verständigten sie die Polizei, und das ordnungswidrig abgestellte Taxi wurde abgeschleppt. Als dem Halter die Rechnung der Abschleppfirma zuging, weigerte er sich, zu zahlen, und der Streit ging vor Gericht.
seit 2006
Urteil:
Die Richter lehnten einen Kostenerstattungsanspruch des Abschleppunternehmens mit folgender Begründung ab: Zum öffentlichen Personenverkehr zugelassene Taxis seien registriert. Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs habe sich – von außen gut lesbar - Name und Anschrift des Taxiunternehmens befunden. Mit einem kurzen Telefonat hätten die Hilfspolizisten den Halter des Taxis in Erfahrung bringen, benachrichtigen und auffordern können, das Fahrzeug zu entfernen. Vermutlich wäre der ordnungswidrige Zustand so wesentlich früher beseitigt worden. Die Abschleppmaßnahme sei weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen und war somit rechtswidrig. Deshalb könne das Abschleppunternehmen von dem Halter des Taxis keine Erstattung der Kosten verlangen.
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