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Ungleichbehandlung bei Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig
AFP VOM 31.1.2007 | Nachrichten - Vor Gericht | 9743 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbschaftsteuer, Erbschaft, steuer
Karlsruhe: Verkehrswert wird ausnahmslose Bewertungsgrundlage
Die Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist verfassungswidrig. Wie aus einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht, muss der Gesetzgeber bis Ende 2008 eine Neuregelung finden, die alle Vermögensarten von Immobilien, über Betriebsvermögen, bis hin zur Land- und Forstwirtschaft ausnahmslos nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet. In einem zweiten Schritt darf der Gesetzgeber demnach aber dann die Erben oder Beschenkten verschiedener Vermögensarten steuerlich begünstigen, wenn dafür "ausreichende Gemeinwohlgründe" vorliegen. Eine Steuererhöhung forderte das Gericht damit nicht (AZ: 1 BvL 10/02).
Der Beschluss erging aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Das oberste deutsche Steuergericht hatte bereits im Dezember 2001 kritisiert, dass Erben von Betriebsvermögen sowie von Grundbesitz bis hin zur Land- und Forstwirtschaft durch Abschläge, Freibeträge und weitere Privilegien gegenüber anderen Vermögensarten wie Bargeld oder Aktien erheblich begünstigt werden. So würden etwa Häuser mit durchschnittlich nur 50 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nur mit zehn Prozent.
Die Bewertung unbebauter Grundstücke mit 80 Prozent des so genannten Bodenrichtwertes erklärte Karlsruhe aber als verfassungsgemäß. Weil solche Verkehrswerte nur annähernd festgestellt werden könnten, seien Abweichungen von 20 Prozent nach oben und unten im Rahmen des Zulässigen, heißt es im Beschluss.
Die Entscheidung, ob das Erben damit nun teurer wird, überlassen die Verfassungshüter allein dem Gesetzgeber. Er kann laut Beschluss den Steuerbürger zu einem finanzpolitisch erwünschten Verhalten dadurch anhalten, dass er dessen dem Gemeinwohl dienende Aktivitäten wie die Schaffung oder den Erhalt von Wohnraum durch "steuerliche Verschonung" belohnt. Selbst die völlige Befreiung von der Erbschaftssteuer ist laut Gericht grundsätzlich zulässig, wenn "ausreichende Gemeinwohlgründe" dafür sprechen.
Die Erbschaft- und Schenkungssteuer fließt ebenso wie etwa die KFZ- oder Grunderwerbsteuer allein den Ländern zu. Im Jahr 2005 machte die Erbschaftssteuer mit rund vier Milliarden Euro rund 20 Prozent des Aufkommens der Ländersteuern aus. Die Länder werden deshalb bei der Ausgestaltung künftiger einzelner Freibeträge, Abschläge und sonstiger Vergünstigungen je nach vererbtem Vermögen im Bundesrat ein gewichtiges Wort mitzureden haben.
Von der nun ergangenen Entscheidung sind vor allem die Erben von Betriebsvermögen betroffen, weil Betriebe künftig nicht mehr auf Grundlage von günstigen Steuerbilanzen künstlich arm gerechnet werden können. Davon profitierten den Richtern vor allem Erben ertragstarker Unternehmen. Also jene, "die der Entlastung am wenigsten bedürfen" und die "am ehesten" ihre Erbschaftssteuerschuld begleichen können.
Ob der Gesetzgeber die für sie bislang geltenden Privilegien beibehält oder mit Blick auf die höhere Bemessungsgrundlage des Zeitwertes anpasst, ist völlig offen. Derzeit wird den Erben oder Beschenkten von Betriebsvermögen ein zusätzlicher Freibetrag von 225.000 Euro gewährt. Auf den verbleibenden Rest gibt es dann noch mal einen "Bewertungsabschlag" von 40 Prozent. Diese Praxis führt laut BFH dazu, dass Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1,5 Millionen Euro völlig steuerfrei sein können.
31. Januar 2007 - 11.26 Uhr
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