Neue Erbschaftsteuer und gemeinsames Testament: Wer ist mit wem wie verwandt?

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Neue Erbschaftsteuer und gemeinsames Testament: Wer ist mit wem wie verwandt?

Bestimmen Ehegatten gemeinsam und bindend einen Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten, fragt sich angesichts der beachtlichen Unterschiede bei den Freibeträgen und Steuertarifen je nach Verwandtschaftsgrad, in welche Steuerklasse der Schlusserbe fällt, wenn er zu den Verstorbenen in unterschiedlicher Weise verwandt ist.

Dazu gibt es eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.8.08 Aktenzeichen II R 23/06: Hier war die Schlusserbin nur mit ihrem zuerst verstorbenen Onkel verwandt, nicht aber mit seiner danach verstorbenen Ehefrau. Das Gericht entschied, dass das noch vorhandene Vermögen des Onkels für die Schlusserbin nach diesem Verwandtschaftsgrad zu besteuern sei (Steuerklasse II). Nur das übrige Vermögen seiner Ehefrau werde nach Steuerklasse III besteuert.

Bei der Erbschaftsteuer gelte der Grundsatz, dass der Schlusserbe allein der letztversterbenden Person nachfolge. Mit anderen Worten bestimmt sich die Erbschaftsteuer allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Verstorbenen zum Schlusserben, auch wenn das Vermögen zunächst an den Ehegatten des Verstorbenen vererbt wird.

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