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Die Abnahme beim Hausbau

10.8.2000 | Ratgeber - Werkvertragsrecht | 67177 Aufrufe
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Abnahme, Hausbau, Baurecht

Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrages.
Als Bauherr und Auftraggeber schulden Sie dem Auftragnehmer die Abnahme seiner Leistung als eine Hauptpflicht aus dem Bauvertrag. Die Abnahme besteht aus der Übergabe des erstellten Werks durch das Bauunternehmen bzw. durch den Handwerker und der Akzeptierung dieser Leistung durch den Auftraggeber. Akzeptiert man die Arbeit, so spricht man auch von einer "Billigung".
Als Bauherr hat man so außerdem die Gelegenheit, ein von beiden Seiten unterschriebenes Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem alle festgestellten Mängel aufgelistet werden.
Einzelne Mängel, für die der Bauherr noch Nachbesserung verlangen kann, stehen der Abnahme nicht entgegen. Der Auftraggeber hat aber auch das Recht, die vom Auftragnehmer verlangte Abnahme zu verweigern, wenn noch wesentliche Mängel vorliegen, die die Nutzung des Bauwerks nachhaltig beeinträchtigen (wenn beispielsweise die Heizung nicht funktioniert, das Badezimmer noch nicht benutzt werden kann oder Bodenfliesen noch nicht verlegt worden sind).
Weil die Bauabnahme mit weit greifenden rechtlichen Konsequenzen verbunden ist, sollte sie sehr sorgfältig durchgeführt werden. Dabei gilt die Devise "vier Augen sehen mehr als zwei", Sie sollten daher eventuell einen Sachverständigen zur Abnahme hinzuziehen, wenn Sie selbst keine Fachkenntnisse besitzen.




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