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Haftung für Fehlverhalten anderer

9.8.2000 | Ratgeber - Deliktsrecht | 27442 Aufrufe
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Haftung, Deliktsrecht

Wenn die Möbelpacker beim Umzug schuldhaft Ihre Möbel beschädigen, haben Sie gegen sie einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB. Sie könnten sich aber auch an den Chef der Speditionsfirma wenden und von diesem Schadensersatz für den entstandenen Schaden fordern.

Unter welchen Voraussetzungen der Chef für die Schäden seiner Angestellten haftet, soll im Folgenden kurz dargestellt werden:

  1. Der Schädiger muss Verrichtungsgehilfe gewesen sein.
    Verrichtungsgehilfe ist, wer vom Geschäftsherrn zur Verrichtung einer Arbeit bestellt worden ist und bei der Arbeit den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegt.
    Ein derartiges Verhältnis liegt in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

  2. Der Schaden muss bei der Ausführung der Verrichtung verursacht worden sein.
    Praktisch bedeutet dies, dass die schädigende Handlung im Zusammenhang mit den dem Arbeitnehmer anvertrauten Aufgaben stehen muss. Der Arbeitnehmer muss den Schaden also bei der Erfüllung seines vom Arbeitgeber erteilten Auftrags verursacht haben.

Können Sie als Geschädigter diese beiden Voraussetzungen nachweisen, so haftet der Arbeitgeber für seinen Angestellten.
Er kann dieser Haftung nur dadurch entgehen, dass er Tatsachen vorträgt und beweist, aus denen sich ergibt, dass er bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung des speziellen Angestellten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt denoch entstanden wäre.




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