Rechte und Pflichten zwischen Arzt und Patient

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Der Behandlungsvertrag

Zu Beginn der Behandlung schließen der Arzt bzw. das Krankenhaus und der Patient einen Vertrag, den man als Behandlungsvertrag bezeichnet. Dieser kommt zwar nicht ausdrücklich durch ein Vertragsformular zustande, in dem der Arzt und der Patient als Vertragspartner ausgewiesen sind. Vielmehr entsteht dieser durch eine mündliche Vereinbarung wie z.B. die Vereinbarung eines Termins. In Deutschland gibt es kein eigenständiges Medizin- oder Arztgesetz, so dass der Behandlungsvertrag nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts beurteilt wird.

  1. Was ist der Behandlungsvertrag?

    Der Behandlungsvertrag ist ein Sonderfall eines allgemeinen Dienstvertrages, der in den §§ 611 ff BGB geregelt ist. Diese Einordnung ist wichtig, denn bei einem Dienstvertrag wird, anders als bei einem Werkvertrag, kein Erfolg geschuldet.

    Die Einordnung als Werkvertrag wäre für den Arzt ungerecht, denn viele Krankheiten können aufgrund der noch mangelnden Behandlungsmöglichkeiten nicht geheilt werden. Der Arzt wäre bei einem Werkvertrag aber gerade dazu verpflichtet, die Krankheit zu heilen. Jedoch ist der menschliche Organismus keine Maschine, die einfach repariert werden kann, wenn sie nicht mehr richtig läuft. Gehen Sie mit Rückenschmerzen zum Arzt, so ist dieser nicht verpflichtet, diese auch vollständig zu heilen. Meist kann er dies auch nicht. Der Arzt schuldet nur eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (Behandlung lege artis).

  2. Mit wem kommt der Behandlungsvertrag zustande?

    Wichtig ist für die vertraglichen Ansprüche, mit wem der Behandlungsvertrag geschlossen wird. Sollten Sie z.B. einen Behandlungsfehler erlitten haben, so ist es für den Erfolg von Ersatzansprüchen wichtig, sich gegen die richtige Person zu wenden.

    • Normaler Behandlungsvertrag

      Als Behandlungsvertrag wird der Vertrag bezeichnet, der direkt mit dem Arzt und dem Patienten geschlossen wird und auf medizinische Behandlung gerichtet ist. Hierunter fallen die normalen Hausarztverträge oder Verträge im sonstigen ambulanten Bereich.

      Das Vertragsverhältnis besteht hier ausschließlich zwischen dem Arzt und dem Patienten, auch wenn der Patient gesetzlich krankenversichert ist. Sollte es sich hingegen um eine Gemeinschaftspraxis handeln (z.B. mehrere Ärzte auf dem Praxisschild), so wird der Vertrag mit allen Ärzten der Praxis geschlossen, die dann als Gesamtschuldner haften.

    • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

      Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag begibt sich der Patient in stationäre Behandlung. Die Ärzte sind in diesem Fall von dem Krankenhaus eingestellt. Vertragspartner sind dann der Patient und das Krankenhaus. Ein bestimmter Arzt ist bei diesem Vertragstypus nicht verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Vertragliche Ansprüche sind gegen das Krankenhaus zu richten, das dann eventuell für Fehlverhalten der Ärzte oder des Pflegepersonals haftet.

    • Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag

      Von einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag spricht man, wenn ein Vertrag mit dem Krankenhaus und darüber hinaus ein Vertrag mit einem speziellen Arzt geschlossen wurde.

      Dies ist regelmäßig bei Belegkrankenhäusern der Fall, in denen der behandelnde Arzt nicht vom Krankenhaus angestellt ist. Ansprüche aus einer fehlerhaften Behandlung sind gegenüber dem Arzt geltend zu machen. Das Krankenhaus haftet hingegen nur für schlechte Unterkunft und Versorgung, sowie für Fehler des eigenen Personals.

    • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Chefarztzusatzvertrag

      Bei dieser Sachlage verhält es sich ähnlich wie bei einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Es besteht ein Vertrag mit einem Krankenhaus und zusätzlich ein Vertrag mit dem Chefarzt für bestimmte ärztliche Leistungen.

      Der Chefarzt ist nur Anspruchsgegner, wenn dieser seine vertraglichen Leistungen verletzt hat. Das Krankenhaus haftet hingegen bei fehlerhafter Unterbringung und Versorgung, sowie für das Pflegepersonal und seine anderen Ärzte, wenn diese eine Pflichtverletzung begangen haben.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Arztrecht - Worum es geht
Seite  2:  Der Behandlungsvertrag
Seite  3:  Vertrag durch Übernahme der Behandlung (GoA)
Seite  4:  Besonderheit: Verträge mit Orthopädie- und Zahntechnikern
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