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Deutschland muss keinen Schadenersatz wegen NATO-Angriff zahlen

AFP VOM 2.11.2006 | Nachrichten - Vor Gericht | 2766 Aufrufe
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Serben, NATO, Angriff, Varvarin

BGH weist Klage von Serben zurück

Deutschland muss keine finanzielle Entschädigung für die Opfer eines NATO-Angriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin vor siebeneinhalb Jahren zahlen. Wie die Vorinstanzen wies auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag eine Schadenersatzklage von 35 serbischen Opfern und Hinterbliebenen gegen den Bund ab. In dem Revisionsverfahren ging es um den Luftangriff auf die Brücke von Varvarin vom 30. Mai 1999. Dabei waren zehn Zivilisten getötet und 17 schwer verletzt wurden. Es handelte sich um die erste Klage gegen die Bundesrepublik wegen Beteiligung an einem Krieg. (Az.: III ZR 190/05)

Die Serben hatten geltend gemacht, Deutschland hafte für die Folgen des NATO-Angriffs wegen Verletzung humanitären Völkerrechts und auch nach deutschem Recht. Sie warfen der Bundesrepublik, die nicht mit eigenen Flugzeugen an dem Bombardement beteiligt war, vor, ihr mögliches Vetorecht gegen die Auswahl der Brücke als militärisches Ziel nicht ausgeübt zu haben. Zudem habe Deutschland den Angriff durch die grundsätzliche Zusage und Übernahme von Aufklärung oder Luftraumschutz unterstützt.

Der BGH begründete seine Ablehnung nun unter anderem damit, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Deutschland auf Grundlage des Völkerrechts schon deshalb ausscheide, weil etwaige Wiedergutmachungsansprüche dann nicht einzelnen Personen, sondern nur deren Heimatstaat zuständen.

Auch einen Anspruch aufgrund des deutschen Rechts verneinten die Richter. Im Zusammenhang mit dem Angriff lägen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter Verstöße gegen Regeln des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung vor. Da die deutschen Luftstreitkräfte an dem Einsatz nicht unmittelbar beteiligt gewesen seien, könnten ihnen etwaige Völkerrechtsverstöße allenfalls zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über das konkrete Angriffsziel und Einzelheiten informiert gewesen wären, erklärte der BGH. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

Der BGH sah auch keine Pflichtverletzung darin, wenn deutsche Dienststellen an der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste der Luftoperationen mitgewirkt haben sollten. Die Richter bestätigten in diesem Punkt die Auffassung der Vorinstanz, wonach den Dienststellen bei ihren Entscheidungen für militärische Operationen ein "umfangreicher, gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum" zustehe. Der BGH wies zudem darauf hin, dass zu den militärischen Zielen traditionell die Infrastruktur wie Straßen oder Brücken zählten.

2. November 2006 - 12.27 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2006




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