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Gegenseitige Erbeinsetzung - Das Berliner Testament

Von Rechtsanwältin Patrycja Gerhardy
29.9.2006 | Ratgeber - Erbrecht | 13159 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Berliner, Testament, Erbe, Erbeinsetzung, Erbschaft, Nacherben

Von Rechtsanwältin Patrycja Gerhardy

Die gegenseitige Erbeinsetzung unter Eheleuten mit gleichzeitiger Bestimmung der Nacherben geschieht immer häufiger. Eine solche Regelung wird „Berliner Testament“ genannt.

Durch eine in etwa so lautende Formulierung: „Die Eheleute X setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nacherben sind die Kinder, die aus der Ehe der X hervorgegangen sind;“ sichern sich die Eheleute gegenseitig ab.

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Von Rechtsanwältin
Patrycja Gerhardy
Northeim
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Familienrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Verstirbt ein Ehegatte, tritt die Bindungswirkung des Testaments ein. Bis auf wenige Fälle kann dann der überlebende Ehegatte nichts mehr an einen anderen vererben, es sei denn es handelt sich um einen Pflichtteil. Auch sind Schenkungen, die den Erbteil des im Berliner Testament benannten Nacherben erheblich schmälern würden, angreifbar.

Bis zum Tode des ersten Ehegatten kann auch der einzelne Ehegatte das Testament noch notariell widerrufen.

Zweck des Berliner Testamentes ist, den überlebenden Ehegatte vor Zugriffen anderer potentieller Erben auf das Vermögen zu schützen. Es sinkt mit einem Berliner Testament die Wahrscheinlichkeit, dass z.B. das bewohnte Haus nach dem Tod eines Ehegatten verkauft werden muss. Zum anderen wird der letzte Wille des Erstversterbenden gewahrt, da der länger lebende Ehegatte das Testament nicht mehr nennenswert verändern kann.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit oder bei Fragen zur Erstellung eines Berliner Testamentes beraten wir Sie gern. Rufen Sie einfach an unter: 0551/37075656 oder senden Sie eine e-mail an: Kanzlei.Gerhardy@online.de.

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