BSG billigt Krankengymnasten "Streikrecht" zu
AFP VOM 25.9.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 1795 Aufrufe Mehr zum Thema:Streikrecht, Krankengymnastik, Streik
Krankengymnasten und andere Dienstleister im Gesundheitswesen haben eine Art Streikrecht. Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern können sie ihre Zulassung zurückgeben und die Kassenversorgung verweigern, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel. Voraussetzung sei, dass der mit den Krankenkassen geschlossene Versorgungsvertrag ausgelaufen ist. (AZ: B 3 KR 14/00)
Der Deutsche Verband für Physiotherapie hatte sich Ende der 80er Jahre mit der AOK für das Saarland nicht auf eine neue Honorarvereinbarung einigen können. Daraufhin forderte der Verband seine Mitglieder auf, die Kassenversorgung zu verweigern und nur noch gegen Privatrechnung zu behandeln. Dagegen zog die AOK vor Gericht und meinte, der alte, ausgelaufene Versorgungsvertrag wirke nach.
Im Juni hatte das BSG entschieden, dass Ärzten kein Recht auf Streik oder Boykott zusteht. Doch die Krankengymnasten seien nicht direkt in das gesetzliche Versorgungssystem eingebunden, betonte nun das BSG. Es sei legitim, wenn sich solche Berufsgruppen in Verbänden zusammenschlößen, um nicht einseitig den Honorarvorstellungen der Krankenkassen ausgeliefert zu sein. Auch wirkten die zwischen Kassen und Verbänden geschlossenen Verträge nicht über die vereinbarte Frist hinaus fort.
Nach zwei weiteren Urteilen können die Fachverbände umgekehrt aber auch kein Versorgungsmonopol beanspruchen. Vielmehr dürften die Kassen parallel beispielsweise Verträge auch mit den Apotheken abschließen, im konkreten Fall über die Abgabe orthopädischer Hilfsmittel. (AZ: B 3 KR 17/00 R)
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