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Unterhalt bei wechselnder Betreuung des Kindes

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
1.9.2006 | Ratgeber - Familienrecht | 19812 Aufrufe
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Unterhalt, Kind, Kindesunterhalt, Betreuung, wechselnd

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob sich etwas an der Unterhaltspflicht verändert, wenn der Unterhaltspflichtige 1/3 des Monats das Kind betreut und mitversorgt. Das Gericht hat dies im Ergebnis verneint.

Ausgangslage

In der Praxis ist häufig so, dass einer das Kind betreut und versorgt und der andere das Kind nur an den Umgangstagen sehen darf. In der Regel erhält derjenige den Kindesunterhalt ausgezahlt, der das Kind betreut. Es gibt aber nicht selten den Fall, daß der Unterhaltspflichtige sich zusätzlich noch an der Betreuung beteiligt. Dann stellt sich zu Recht die Frage, ob der Unterhaltszahler quotenmäßig verkürzt werden kann oder er trotz seiner höheren Betreuungsleistungen den Unterhalt in voller Höhe zahlen muss.

Sachverhalt

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger der Sohn des Beklagten ist. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wobei das Kind überwiegend bei der Mutter lebt. Der Vater wurde nun auf Zahlung des vollständigen Unterhaltes gemäß der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle verklagt. Der Beklagte hat nun vorgetragen, daß er zu 1/3 das Kind mitbetreut. Dies müsse auch bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Daher schulde er nur 2/3 des ermittelten Zahlbetrages.

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Urteil des BGH vom 21.12.2005 (Az. : XII ZR 126/03)

Das Gericht lehnte eine solche quotenmäßige Anrechnung ab.
Das BGB geht davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreue und versorge und der andere den Unterhalt zahle (vgl. BGH in: FF 2006, S. 196). Dies gelte solange, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Unterhaltszahler eigene bzw. zusätzliche Betreuungsleistung erbringt.

Dies werde auch deswegen nicht verändert, weil der Unterhaltszahler im Rahmen der normalen Umgangskontakte ca. 5 – 6 Tage das Kind betreut und dafür grundsätzlich auch keine Anerkennung erfolgt. Daher führe die Verpflegung von weiteren 4 bis 5 Tagen auch nicht zu nennenswerten Ersparnissen der anderen Elternteils (vgl. BGH in: FF 2006, S. 197).

Fazit

  1. Die zusätzlichen – über die Umgangskontakte hinausgehenden - Betreuungs- und Versorgungsleistungen wirken sich unterhaltsrechtlich nicht aus.
  2. Etwas anderes soll – so der BGH - aber gelten, wenn die Eltern sich in der Art und Weise in einer Betreuung eines Kindes abwechseln, dass jeder von ihnen die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Dann soll eine anteilige Unterhaltspflicht in Betracht kommen (so: BGH in: FF 2006, S. 196)
  3. Das Gericht hat mit dieser Entscheidung auch praktische Problem vermieden. Andernfalls hätte die Gericht die einzelnen Tage abzählen und sich fragen müssen, ob dieser oder jener Tag zu dem allgemein Umgangszeitraum zählt oder als zusätzliche Betreuungsleistung zu werden ist. Denn nur im letzteren Fall hätte eine quotenmäßige Beteiligung in Betracht kommen können.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
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Telefon: 0221/ 274745
Telefax: 0221/ 2724747
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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