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Prinzipielles Kopftuchverbot im Gerichtssaal ist unzulässig

AFP VOM 2.8.2006 | Nachrichten - Vor Gericht | 2802 Aufrufe
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Kopftuchverbot, Kopftuch, Verbot, Gerichtssaal

Richter dürfen das Tragen von Kopftüchern in ihren Verhandlungen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich verbieten. Werden Kopftücher als "Ausdruck von Religionsausübung" getragen und sind ersichtlich kein "ungebührliches Verhalten", müssen sie vom Vorsitzenden Richter geduldet werden, wie es in dem am Mittwoch in Karlsruhe bekannt gewordenen Beschluss heißt. Damit war eine klagende moslemische Mutter erfolgreich, die in einem Strafverfahren gegen ihren Sohn vom Jugendrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten aus dem Saal verwiesen worden war, weil sie ein Kopftuch getragen hatte. (AZ: 2 BvR 677/05)

Die Verfassungshüter kritisierten das prinzipielle Kopftuchverbot als Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz müsse ein Vorsitzender Richter zwar für einen "ordentlichen" Verfahrensablauf sorgen. Dabei könne er zur Wahrung der Würde des Prozesses auch darauf bestehen, dass die Zuschauer "angemessene Kleidung" tragen. Den Verfassungshütern zufolge muss der Richter aber zuvor prüfen, ob Prozessbeteiligte oder Zuschauer durch ihre Kleidung "die Ordnung der Sitzung" überhaupt beeinträchtigen. Diese Prüfung habe der Jugendrichter nicht vorgenommen. Die Mutter habe als gläubige Moslemin ein dezentes Kopftuch getragen, das sie in der Öffentlichkeit nie ablege.

2. August 2006 - 15.27 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2006




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