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Straßburg: Unverhältnismäßigkeit von Brechmitteln - 1/1
AFP vom 11.7.2006   3119 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Nachrichten - Europarecht

Straßburg: Unverhältnismäßigkeit von Brechmitteln

Europa-Richter nennen Zwangseinsatz gegen Dealer "unmenschlich"

Der zwangsweise Einsatz von Brechmitteln zum Erlangen von Beweismitteln gegen Drogendealer in Deutschland verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. In einem am Dienstag verkündeten Urteil verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Bundesrepublik deswegen zur Zahlung von 10.000 Euro Schadenersatz sowie von genau 5868,88 Euro Gerichtskosten an einen klagenden Kokain-Dealer. Die Europarichter sahen einen Verstoß gegen das in der Konvention verankerte Verbot "unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlungen" sowie einen Verstoß gegen das Recht auf einen fairen Prozess. (Az. : 54810/00)




Der in Köln wohnende Kläger war 1993 Polizeibeamten in Zivilkleidung aufgefallen, weil er zwei kleine Beutel aus seinem Mund zog und gegen Geld tauschte. Bei seiner Festnahme schluckte der Mann einen dritten Plastikbeutel herunter. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er sich weigerte, ein Brechmittel einzunehmen. Daraufhin hielten ihn vier Polizisten fest, ein Arzt flößte ihm über die Nase eine Salzlösung und ein Mittel mit Brechwurzel (Ipecacuanha) sowie ein Morphium-haltiges Medikament ein. Schließlich spuckte der Mann einen Beutel mit 0,2182 Gramm Kokain aus. Er kam in Untersuchungshaft und wurde 1994 zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt; diese Strafe wurde in zweiter Instanz auf sechs Monate auf Bewährung vermindert.

Medizinische Eingriffe zur Klärung eines Vergehens seien zwar auch nach der Menschenrechtskonvention grundsätzlich möglich, erklärten die Europarichter. Der Einsatz von Brechmitteln sei aber offenbar nicht ungefährlich und habe in Deutschland bereits zu zwei Todesfällen geführt. Zudem sei er in den meisten Bundesländern und den meisten Mitgliedstaaten des Europarates verpönt. Der Einsatz der Nasensonde sei "mit an Brutalität grenzender Gewalt" erfolgt und "sicher schmerzhaft und Angst einflößend" gewesen. Die deutschen Behörden hätten die körperliche Unversehrtheit des Klägers in schwer wiegender Weise verletzt; es habe sich um eine "unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung" gehandelt.

Im konkreten Fall sahen das Menschenrechtsgericht nicht zuletzt eine Art Unverhältnismäßigkeit der (Brech-)Mittel: Bereits der Verkauf der Drogen aus dem Mund habe darauf schließen lassen, dass es sich nur um kleine Mengen handeln konnte. Dies habe die verhängte geringe Strafe unterstrichen. Die Ermittler hätten warten sollen, bis der Drogenbeutel auf natürlichem Wege wieder zum Vorschein gekommen wäre; so gingen auch ihre Kollegen in anderen Ländern vor.

11. Juli 2006 - 18.08 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2006


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