Wie bekommt mein ADS-Kind Eingliederungshilfe vom Jugendamt?

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Was ist besonders zu beachten?

Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind im Gesetz geregelt (§§ 35 a, 36, 36 a SGB VIII). Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Kind - nicht die Eltern! - einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe.

Leider sind die Hürden zur Erlangung dieser Hilfe durch das am 03.06.2005 verabschiedetet „Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“ (KICK) höher gesetzt worden.

Vorrangiges Ziel war die finanzielle Entlastung der Kommunen.

Dass durch die vordergründige Entlastung kommunaler Haushalte auf der anderen Seite die Kinder und Jugendlichen nicht die frühzeitige Hilfe bekommen, die sie benötigten, und dadurch langfristig gesehen weitere und viel größere gesamtwirtschaftliche Schäden – Kosten für Beschulung, berufliche Integration, Therapiekosten, Kosten für Resozialisierungsmaßnahmen etc. - entstehen, dürfte auf der Hand liegen.

Es wird an der falschen Stelle gespart, auf Kosten der schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft.

Die Eltern werden seit der Neufassung des Gesetzes wesentlich mehr zu den Kosten der Hilfemaßnahme herangezogen – je nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wenn bei Ihrem Kind ADS diagnostiziert worden ist, und Sie beabsichtigen, Ihrem Kind eine bestimmte Therapie oder besondere Beschulung zukommen zu lassen, kommen hohe Kosten auf Sie zu.

Diese Kosten können möglicherweise als Eingliederungshilfemaßnahme vom Jugendamt übernommen werden.

  • Im Prinzip ist keine Selbstbeschaffung mehr möglich. Sie als Eltern können nicht für Ihr Kind eine Hilfeart auswählen und in Anspruch nehmen und danach die Kosten von dem Träger der Jugendhilfe beanspruchen. Sondern: das Jugendamt muss bereits im Entscheidungsprozess beteiligt werden, also so früh wie möglich, und es muss die beantragte Hilfe vorher abgesegnet haben. Die Eltern haben aber nach wie vor ein Wunsch- und Wahlrecht, d.h. sie können selbst geeignete Hilfemaßnahmen vorschlagen und bei gleicher Eignung verschiedener Maßnahmen eine davon auswählen. Eine Selbstbeschaffung ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. So muss das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden sein; die Deckung des Hilfebedarfs darf keinen Aufschub geduldet haben.

  • Was bedeutet das für Sie?
    Beginnen Sie den Kampf für Ihr Kind möglichst frühzeitig. Suchen Sie bereits bei der Antragstellung anwaltliche Hilfe.
    Ihr Anwalt weiß, auf welche Punkte es ankommt, er kann auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinwirken. Verschenken Sie nicht unnötig Zeit!

    Falls Sie schon eine Ablehnung erhalten haben, lassen Sie sich beraten: lassen Sie anwaltlich klären, ob für Ihr Kind überhaupt ein Eingliederungshilfeanspruch bestehen könnte; ob es sich lohnt, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

    Lassen Sie sich beraten, welche Verfahrenskosten auf Sie zukommen.
    Nur eins tun Sie bitte nicht: aufhören, für Ihr Kind zu kämpfen.

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