Ist eine Sitzblockade immer eine Nötigung?

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Ist eine Sitzblockade immer eine Nötigung ?

Wenn wieder Castor-Transporte am Rollen sind, hört man oft von Sitzblockaden: Demonstranten setzen sich auf Straßen und Gleise und verhindern so jedes Weiterkommen des Atommülltransports. Häufig hört man dann in diesem Zusammenhang das Wort "Nötigung".Doch stellen Sitzblockaden wirklich eine Nötigung dar?

Die Nötigung ist eine Straftat gegen die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung: Nötigen heißt, einem anderen durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohung ein diesem widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen.

Durch die Castor-Blockierer kann der Transport nicht wie geplant seinen Weg zum Atommülllager fortsetzen. Aber zwängen die Demonstranten den Fahrern des Transports das Anhalten durch Gewalt auf? Der Zugführer bzw. der Fahrer des Schwertransporters fährt nicht weiter, da er die Demonstranten nicht verletzten will.
Problematisch ist, ob mit dieser Behinderung durch bloßes Hinsetzen wirklich die für die Annahme einer Nötigung erforderliche Gewalt ausgeübt wird, da eine Drohung durch die Demonstranten offensichtlich ausscheidet.

Gewalt ist einmal ganz offensichtlich gegeben, wenn mit körperlicher Kraftentfaltung auf einen anderen eingewirkt wird, z.B. durch Stoßen oder Schlagen.
Bis 1995 war aber auch psychische Gewalt für eine Nötigung ausreichend, soweit diese vom Nötigungsopfer körperlich empfunden wurde. Die Sitzblockade ist ein Beispiel für die Ausübung psychischer Gewalt:
Körperlich wirkt das sitzende Blockieren eines Verkehrsweges durch Demonstranten sicher nicht, denn wie zahlreiche Unfälle zeigen, stellen Menschen in der Regel kein Hindernis für Fahrzeuge wie Autos oder Züge dar. Ein Schwertransporter oder ein Güterzug könnten trotz der Demonstranten weiterfahren und diese mühelos überrollen. Aber wer möchte schon die Verantwortung für Verletzungen oder gar den Tod der Blockierer auf sich nehmen? Die sitzenden Menschen stellen damit kein körperliches, sondern ein psychisches Hindernis für den jeweiligen Fahrzeugführer dar.
Zudem verhalten sich die Demonstranten während der Blockade in der Regel nicht bedrohlich oder aggressiv, sondern Behindern das Weiterkommen nur durch das passive Sitzen.
Bis 1995 galt bei den Gerichten die Ansicht, dass die Sitzblockaden trotz der nur psychischen Wirkung "mit Gewalt" durchgeführt werden und somit den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Demonstranten, die an einer Sitzblockade teilnahmen, machten sich also allein wegen ihrer körperlichen Anwesenheit in der Regel der Nötigung strafbar.

Dies änderte sich erst mit der so genannten Sitzblockadeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1995 (AZ 1 BvR 718/89). Darin wurde in der Ausweitung des Gewaltbegriffes auf psychische Gewalt im Rahmen der Nötigung ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Abs. 2 des GG gesehen.
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss also voraussehbar sein, anderenfalls wäre der Bürger einer Willkür durch den Staat ausgesetzt.
Das Strafgesetzbuch führt nur den recht unbestimmten Begriff "Gewalt" auf. Die Ausdehnung des Gewaltbegriffes auf lediglich psychische Wirkung ist ziemlich ausufernd und erfasst mehr die eigentliche Wirkung einer Drohung.
Aus diesem Grund kann nur die Anwendung körperlicher Gewalt zu einer Strafbarkeit wegen Nötigung führen.

Urteile des BVerfG haben grundsätzlich Bindungswirkung für alle untergeordneten Gerichte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt deshalb auch der in der Sitzblockadeentscheidung getroffenen einschränkenden Auslegung des Gewaltbegriffs. Die Ausübung psychischer Gewalt wird aus diesem Grunde in den Entscheidungen des BGH grundsätzlich als nicht mehr ausreichend für eine Nötigung angesehen.
Allerdings hat der BGH gerade bei Sitzblockadenfällen die Argumentation des BVerfG ausgehöhlt: Wenn eine Sitzblockade zum Anhalten von Fahrzeugen führt, ist zwar nicht der Fahrer des ersten Fahrzeugs Nötigungsopfer, da auf diesen ja nur psychische Gewalt wirkt. Dafür sind aber die Fahrer der nachfolgenden Fahrzeuge Opfer im Sinne der Nötigung. Denn auf diese wirkt körperlicher Zwang, weil sie das vor ihnen stehende Hindernis, nämlich das erste Fahrzeug, nicht überwinden können. Wird also nicht nur ein Fahrzeug angehalten, sondern dieses blockiert auch andere, so machen sich die sitzendenen Demonstranten der Nötigung schuldig.

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