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OLG: Grünes Licht für ZDF Medienpark

21.8.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 3257 Aufrufe
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ZDF, Rundfunkfreiheit, Medienpark

Richter sehen Rundfunkfreiheit nicht verletzt

Der vom Fernsehsender ZDF geplante Medienpark ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) wies die eingelegte Berufung von Konkurrenzparks gegen die vorherige Instanz des Landgerichts Mainz (LG) zurück. Nach dem heutigen Planungsstand könne durch die Inbetriebnahme des ZDF Medienparks kein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht festgestellt werden, so das OLG in seinem heute ergangenem Urteil. (Az 4 U 957/00)

Das ZDF will mit dem Freizeitpark Werbung in eigener Sache machen: Karussels und Simulatoren, Gaststätten und ein Hotel sollen dem Vergnügen der Besucher dienen und einen inhaltlichen Bezug zu Fernsehsendungen des ZDF haben. Damit sollen Zuschauer mehr an das ZDF gebunden werden.

Geklagt hatten gegen den Medienpark die Holiday Park GmbH, die Phantasialand Schmidt & Löffelhardt GmbH und die Senne-Großwild-Safariland GmbH & Co. KG. Als Betreiber von Vergnügungsparks sahen diese in dem Verhalten vom ZDF unlauteren Wettbewerb. Ihrer Meinung nach sei es Aufgabe des ZDF, Fernsehen zu gestalten und nicht einen Freizeitpark zu betreiben.

Das ZDF kann als Anstalt des Öffentlichen Rechts nicht in jeder Weise wie ein privates Unternehmen auf allen beliebigen Bereichen tätig sein, da es einem bestimmten Nutzungszweck dient: Der Aufgabenbereich des ZDF ist vielmehr nur im Bereich Rundfunk und Fernsehen zu sehen. Die Richter hatten daher zu prüfen, ob mit Inbetriebnahme des Medienparks außerpublizistische Ziele verfolgt werden.

Für das ZDF gilt das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Neben Rechten zeigt das Grundrecht allerdings auch Grenzen auf. Die Richter des OLG erörterten daher, ob die Inbetriebnahme des Medienparks die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt, denn dann würde eine Handlung gegen die guten Sitten und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Fernsehprogramm und Einflüsse, die die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen könnten, konnten die Richter aufgrund des Parks aber nicht feststellen. Die Programmfreiheit sahen sie deshalb nicht verletzt. Das gesamte geplante Unternehmen diene letztlich dem Zweck der Eigenwerbung für das ZDF, so die Richter. Dieses müsse aufgrund des enormen Wettbewerbs, dem sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk stelle, zulässig und sogar notwendig sein.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, noch kann Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.



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