Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland

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Von Rechtsanwalt Martin Spatz, München

Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in das benachbarte oder auch weiter gelegene Ausland sind in unserer mobilen Gesellschaft schon längst zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Ob zu beruflichen oder zu privaten Zwecken: Die Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug in das Nachbar- oder Urlaubsland ist heute nicht mehr wegzudenken.

Viele Reisende sind sich dabei nicht bewusst, dass diese selbstverständliche Reisepraxis in einem komplizierten rechtlichen Rahmen stattfindet und international zu koordinieren ist. Manchmal erinnern den Verkehrsteilnehmer zwar ungewohnte Verkehrszeichen im Ausland daran, dass er es mit einer neuen Rechtsordnung zu tun hat. In der Regel kommt ihm aber erst im Zeitpunkt der Verwicklung in einen Verkehrsunfall zum Bewusstsein, dass im Ausland doch manches völlig anders gehandhabt wird.

Beim Auslandsunfall erfolgt die Regulierung des entstandenen Schadens in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat (sog. Tatortregel).

Die überwiegende Anzahl der Unfälle von deutschen Reisenden im Ausland wird nach dem Recht des Unfalllandes reguliert. Nur im Ausnahmefall kommt eventuell doch noch deutsches Recht zur Anwendung; so z.B., wenn Geschädigter und Schädiger ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wenn beide Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind, oder wenn sonstige "wesentlich engere Verbindungen" zu Deutschland bestehen.

Nicht jede Rechtsordnung erkennt einem geschädigten Verkehrsteilnehmer den in Deutschland üblichen Schadenersatz oder das Schmerzensgeld zu.

So hat schon mancher unglückliche Reisende erfahren müssen, dass Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Minderwert, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten, etc. bei einem Unfall im Ausland entweder überhaupt nicht oder nur teilweise erstattet werden. Selbst bei den Reparaturkosten kann es im Einzelfall Probleme geben, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs in Deutschland durchgeführt wird, obwohl die Reparatur im Land des Unfallortes günstiger gewesen wäre. In Deutschland übliche fiktive Abrechnungen, Abrechnungen auf Totalschadenbasis, eventuell noch kombiniert mit der 130%-Regel verursachen in manchen Ländern nur Kopfschütteln. Bei den Schmerzensgeldern gibt es eine Spanne, die je nach Schwere der Verletzung und nach Reiseland von überhaupt nichts über fast gar nichts bis zu Beträgen reicht, welche die deutschen "Sätze" übersteigen. In manchen Ländern gibt es wiederum Ansprüche, die das deutsche Recht nicht kennt, so z.B. das "Angehörigenschmerzensgeld" in Frankreich, Spanien oder in Tschechien.

Achtung: Auch die Verjährung der Ersatzansprüche bestimmt sich nach der ausländischen Rechtsordnung! Innerhalb der EU variieren die Verjährungsfristen immerhin zwischen einem und 30 Jahren.

Bis vor kurzem musste sich der im Ausland Geschädigte grundsätzlich zur Schadenregulierung an den verantwortlichen Versicherer im Ausland wenden. Seit Inkrafttreten der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union zum 20.01.2003 wurde das Verfahren zur Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland zum Teil erleichtert. Die 4. KH-Richtlinie gilt allerdings nur für die EWR-Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten des Grüne-Karte-Systems (sofern der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und das den Unfall verursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Mitgliedstaat hat und dort versichert ist).

Die 4. KH-Richtlinie ermöglicht zwar die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Deutschland aus Unfällen im Ausland bei einem deutschen Regulierungsbeauftragten. Die Richtlinie ändert aber nichts an den allgemeinen Grundsätzen des für die Regulierung anwendbaren Recht, welches wie oben aufgezeigt in aller Regel das des Unfalllandes ist, und damit innerhalb der Europäischen Union nach wie vor 25 unterschiedliche Rechtsordnungen für die Schadenregulierung zulässt.

Eine typische Regulierung nach der 4. KH-Richtlinie gestaltet sich dabei folgendermaßen:

  • Beim Zentralruf der Autoversicherer wird dem Geschädigten anhand des ausländischen Kennzeichens der ausländische Versicherer als auch dessen Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland benannt.

  • Der Geschädigte kann sich an diesen Schadenregulierungsbeauftragten wenden, der den Schaden im Namen und für Rechnung des verantwortlichen ausländischen Versicherers reguliert. Er muss innerhalb von drei Monaten entweder ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründen, warum er dies nicht tun kann.

  • Erhält der Geschädigte innerhalb der Frist keine oder keine ausreichende Antwort, kann er sich an die deutsche Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden, die die Schadenregulierung übernimmt. Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Antragstellung tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte in der Folge eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.

Ist der Geschädigte mit dem Ergebnis der Regulierung durch den Versicherer oder den Schadenregulierungsbeauftragten nicht einverstanden, kann er gerichtlich die vorgenommene Regulierung angreifen und den Versicherer - nicht den Regulierungsbeauftragten - verklagen. Umstritten ist derzeit noch, ob eine entsprechende Klage nur vor Gerichten des Unfalllandes oder auch vor deutschen Gerichten möglich ist (zu dieser Frage ist ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig).

Die 5. KH-Richtlinie stellt jedenfalls für die Zukunft (die Richtlinie muss spätestens bis Juni 2007 in nationales Recht umgesetzt werden) klar, dass ein gerichtliches Verfahren gegen den ausländischen Versicherer nicht nur im Ausland (Unfallland) sondern dann auch im Wohnsitzland des Geschädigten betrieben werden kann. Allerdings hätte dann ein deutsches Gericht auch nach der 5. KH-Richtlinie auf den Unfall das Recht des Unfalllandes anzuwenden. Man darf gespannt sein, wie deutsche Gerichte komplizierte Fragestellungen des tschechischen, polnischen oder sonstigen ausländischen Schadenrechts dann praxisgerecht lösen werden.


Martin Spatz
Rechtsanwalt

www.raspatz.com