Bausparvertrag gekündigt - was können Sie dagegen tun?

Mehr zum Thema: Bankrecht, Bausparvertrag, Kündigung, Darlehen, Bausparer, Voraussetzungen
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Meist haben Bausparer vor vielen Jahren einen gut verzinsten Alt-Vertrag abgeschlossen und sich die Bausparsumme mühsam zusammen gespart. Und dann passiert es unerwartet: Bausparvertrag gekündigt.

Der Grund dafür ist eigentlich ganz simpel: Bausparkassen möchten nicht mehr für diese Verträge aufkommen, bei denen die Bausparsumme noch nicht vollends angespart wurde.

Zurecht fragt man sich dann als Kunde: Darf meine Bausparkasse mir einfach so kündigen? Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Wann und unter welchen Voraussetzungen darf der Bausparvertrag gekündigt werden?

In der Regel wurden in Deutschland viele Bausparverträge schon vor langer Zeit - teilweise vor über 20 Jahren - abgeschlossen. Eine Zusicherung von 5 Prozent Zinsen war zu diesem Zeitpunkt Gang und Gäbe. Anbieter heutzutage wollen diese Versprechen nun aber nicht mehr einhalten. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass der Vertrag schon seit längerer Zeit seine Zuteilungsreife erreicht hat oder die Bausparsumme gänzlich angespart ist. Ist eine vollständige Ansparung bereits erfolgt, darf der Vertrag gekündigt werden. Dies entschieden bereits mehrere Gerichte. Als Begründung dafür wird angeführt, dass ein Bausparvertrag den Zweck verfolgt, eine Summe anzusparen. Ist dies geschehen, entfällt der Zweck und damit auch die Notwendigkeit eines Bausparvertrages.

Anders jedoch verhält es sich, wenn der Vertrag zwar zuteilungsreif, die Bausparsumme aber noch nicht gänzlich angespart ist. Anbieter berufen sich in diesem Fall auf das gesetzlich geregelte Kündigungsrecht, das besagt, dass eine Zeit von zehn Jahren nach Zuteilungsreife vergangen sein muss.

Man sollte jedoch darauf achten, dass während der Vertragslaufzeit Bausparkassen und Bausparer ihre Rollen im Vertrag tauschen.

Die Anbieter werden zum Darlehensnehmer, wohingegen der Kunde zum Darlehensgeber wird, da dieser nun Zinsen erhält und die Bausparkassen Sparraten des Kunden. In seiner Rolle als Darlehensnehmer darf der Anbieter demnach den Bausparvertrag nach zehn Jahren kündigen.

Wie soll ich mich verhalten? Was kann ich tun?

Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sein sollten, können Sie Widerspruch einlegen. Verbraucherzentralen stellen hierfür einen Musterbrief zur Verfügung. Wird daraufhin weiter auf die Kündigung bestanden, sollten Sie anwaltliche Unterstützung zu Rate ziehen.

Eine Verpflichtung, im Falle der Zuteilungsreife die Zuteilung anzunehmen, besteht für den Bausparer generell nicht. Die Möglichkeit, weiterhin einzuzahlen, besteht trotzdem.

Im Falle einer Kündigung kann unter gewissen Umständen ein Ombudsmann hinzugezogen werden, der als Schiedsperson handelt. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Bausparvertrag die Zuteilungsreife erreicht hat, aber nicht vollständig angespart ist.

Viele Anbieter versuchen die Kunden mit Zinsangebote, die auf den ersten Blick besser scheinen, von ihren Altverträgen wegzulocken. Damit umgehen sie das Problem, dass eine Kündigung nicht erfolgen darf, sofern der Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist. Daher sollten Sie solche Angebote immer juristisch und durch professionelle Hand überprüfen lassen.

Das könnte Sie auch interessieren
Bankrecht Darlehen widerrufen: Formal richtig ist wichtig - Widerrufsjoker bis 21. Juni nutzen!
Bankrecht Lebensversicherung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück!