Arbeitgeber darf Browserverlauf auswerten

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Auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Browserverlauf ausgewertet werden

Ein Arbeitgeber prüfte den Browserverlauf eines Dienstrechners. Als er feststellte, dass der Nutzer des Dienstrechners in den vergangenen 30 Arbeitstagen an 5 Tagen das Internet zu privaten Zwecken nutze, kündigte er den betreffenden Arbeitnehmer aus wichtigem Grund.

Privatnutzung Internet kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets verbietet, so kann die erfolgte Privatnutzung jedenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Selbst eine vorherige Abmahnung kann entbehrlich sein (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006, Az. 2 AZR 179/05).

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Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten dagegen erhöhte Anforderungen. Dem Arbeitgeber muss eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein. Dies sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vorliegend als gegeben an.

Kein Beweisverwertungsverbot

Die Entscheidung erscheint recht hart. Interessant sind zudem die Ausführungen zur Zulässigkeit der Überprüfung des Browserverlaufs. Beim Browserverlauf handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese dürfe der Arbeitgeber jedoch zur Missbrauchskontrolle speichern und auswerten. Auf andere Weise sei es dem Arbeitgeber nicht möglich, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Fazit

Das Urteil wird nun wohl durch das Bundesarbeitsgericht geprüft, da das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Dass eine verbotene Internetnutzung eine Kündigung ermöglicht, ist kein neues Thema. Dass allerdings auch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein soll, ist spannend. Fraglich ist auch, ob die Ausführungen zum Datenschutz Bestand haben werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15

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