Schengen Visum von der Botschaft abgelehnt – Fälle häufen sich!

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Erhöhte Ablehnungsrate bei den Anträgen auf Kurzzeitvisa zu Besuchszwecken zu beobachten

In den vergangenen Monaten ist eine erhöhte Ablehnungsrate bei den Anträgen auf Kurzzeitvisa zu Besuchszwecken (Schengen-Visum) in diversen Deutschen Botschaften – insbesondere im Nahen und Mittleren Osten – zu beobachten.

Schengen Visum

Alexander Nadiraschwili
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Zur Einreise nach Deutschland bzw. in die EU für so genannte Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen (Touristen / Besuchsreisen) benötigen Angehörige der meisten Staaten ein so genanntes Schengenvisum, das bei der Deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen ist.

Im Regelfall erfolgt die Bearbeitung der Anträge innerhalb weniger Wochen und danach wird das Visum erteilt. In letzter Zeit häufen sich jedoch die Ablehnungsbescheide, mit denen die Anträge auf Erteilung eines Schengenvisums abgelehnt werden.

Ablehnungsgrund – mangelnde Rückkehrbereitschaft

Meist ist Grund für die Ablehnung eine so genannte mangelnde Rückkehrbereitschaft, die auch nicht weiter begründet wird. Bei der Erteilung des Visums ist insbesondere die Bereitschaft zur Rückkehr der einreisenden Person ein besonders kritischer Punkt und genau darauf, also auf die angeblich mangelnde Rückkehrbereitschaft der Antragssteller – wird der Ablehnungsbescheid begründet. Das Gesetz zur Erteilung der Schengenvisa schreibt nämlich vor, dass dieses nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er nach Ablauf des Visums das Land wieder verlassen wird.

Aus diesem Grund ist es wichtig, bereits bei der Antragstellung möglichst viele Gründe glaubhaft darzulegen, die belegen, dass der Antragsteller nach dem Ende seines Aufenthalts in sein Heimatland zurückkehren will.

Was tun? Remonstrationsverfahren!

Wurde der Visumantrag von der Botschaft dennoch abgelehnt, meist mit dem pauschalen Verweis auf eine mangelnde Rückkehrbereitschaft, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 1 Monat dagegen Beschwerde (Remonstration) einzulegen. 

Hier empfiehlt es sich, insbesondere wegen der erhöhten Ablehnungszahlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgschancen im Remonstrationsverfahren zu maximieren.

Die Bereitschaft zur Rückkehr kann u.a. dadurch unterstrichen werden, dass die einreisende Person eine gewisse Verwurzelung in dem Herkunftsland nachweisen kann. Dies schließt zum Beispiel die familiäre Verwurzelung, einen festen Arbeitsplatz oder den Besitz von Immobilien in dem Herkunftsland ein.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u.a. auf Aufenthaltsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen mit Remonstrationsverfahren bei diversen Botschaften.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
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Leserkommentare
von oceanboy am 19.01.2016 10:29:09# 1
Um ein Besuchsvisum für Bürger aus einem "at-risk" Land zu bekommen kann ich zwei Dinge empfehlen. Erstens die Besuchsdauer auf eine Woche zu begrenzen und zweitens der Botschaft in Kopie bereits gebuchte und bezahlte Flugtickets (mit Rückflug) vorzulegen. Hilfreich kann ein kurz gefasstes Begleitschreiben des Einladers sein, mit Inhalt, dass die eingeladene Person vom Einlader persönlich zum entsprechenden Flughafen zwecks Ausreise gebracht wird. Relevant kann auch sein, ob der Einlader bei dem eingeladenen Gast selbst schon Vorort war. Als Grund für das Besuchsvisum kann dann "Gegenbesuch" angegeben werden, was glaubhaft klingt. Good luck