"GEZ" und die Barzahlung der Gebühren

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Rundfunkgebühren und der Anspruch auf Barzahlung (mit Mustertext)

Liebe Leserinnen und Leser,

ich habe mich seit der Gebührenumstellung im Jahre 2013 ausgiebig mit dem Thema "GEZ" beschäftigt.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
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Für viele ist diese Institution mit einem Gebührenvolumen von 8 Milliarden Euro und anhaltender Verschwendungssucht und Intransparenz (zurecht) ein Dorn im Auge.

Viele Menschen können es sich entweder nicht leisten oder scheuen den Rechtsstreit, sodass diesen Menschen zumindest noch die Möglichkeit verbleibt, die "GEZ" anderweitig zu ärgern und ihrem Protest Ausdruck zu verleihen.

Im Gebührenbescheidsbogen ist lediglich die Bezahlung per Überweisung oder Bankeinzug geregelt.

Bargeldzahlung ist in Deutschland das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel

Nach § 14 Bundesbankgesetz ist die Bargeldzahlung, auch wenn es in vielen Ländern bereits auf dem Rückzug ist, weiterhin in Deutschland das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Dort heißt es:

"Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel"

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass niemand eine Bargeldzahlung zur Begleichung der Schuld ablehnen kann.

Die "GEZ“ (Beitragsservice) hatte bereits gegenüber der „Bild am Sonntag“ eine Stellungnahme abgegeben. Eine Sprecherin verwies auf die Satzung der Rundfunkanstalten, wonach der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten könne. Ansonsten entstünden bei Bargeldzahlungen von über 40 Millionen Rundfunkteilnehmern zu hohe Kosten.

Dies Ansicht ist allerdings falsch, da der Satzung kein einziger Gebührenzahler zugestimmt hat und eine Einschränkung eines Bundesgesetzes nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Gebührenzahlers vorgenommen werden darf. Man denke auch nur an die Beitragszahler, die kein Konto haben und gleichwohl zur Zahlung per Überweisung aufgefordert werden.

Die "GEZ" ist eine veraltete Institution, die allerdings ihre Lobby fest verankert sieht. Mit kleinen Nadelstichen kann zumindest ein Umdenken gefördert werden. Auch diejenigen, die entweder kein Geld, Zeit oder Lust haben, sich mit der "GEZ" gerichtlich auseinander zu setzen, bietet die Bargeldzahlung eine gute Möglichkeit, ihrem Unmut Ausdruck zu verleihen.

Mustervorlage für GEZ-Kunden

Mustertext:

Beitragsnummer: 123456789

"Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf § 14 Bundesbankgesetz bitte ich um Mitteilung, in welcher Art und Weise die Gebühren mittels Bargeld bezahlt werden können. Insbesondere widerrufe ich hiermit alle bestehenden Lastschrifterlaubnisse. Eine Einschränkung dieses Rechtes ist unzulässig, insbesondere ist das Bundesbankgesetz Bundesrecht, und kann nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten mittels Landesrecht eingeschränkt werden. Vollstreckungsmaßnahmen sind daher mangels Verzug und Möglichkeiten der Begleichung mit Bargeld unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Mustermann/frau"

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 11.06.2015 19:19:19# 1
Lieber Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,
auch ich finde die neue Praxis der Beitragserhebung ungerecht, insbesondere weil nun der Beitrag pro Wohnung berechnet wird. Es kann doch z. B. nicht gerecht sein, dass eine ältere Dame, die nur ab uns zu einmal Radio hört und kein TV-Gerät besitzt, genau so viel Beitrag bezahlen muss wie eine 4-köpfige Familie mit 4 TV-Geräten, etlichen Radios und diversen anderen Geräten, mit denen sich Rundfunk empfangen lässt.
Allerdings denke ich, Ihre Argumentation zur Barzahlung hält vor den Gerichten nicht stand.

Im Gesetz über die Deutsche Bundesbank ist in § 14 Notenausgabe doch im Wesentlichen nur geregelt, wer Banknoten ausgeben und einziehen darf. Dass Banknoten das einzige "unbeschränkte" gesetzliche Zahlungsmittel sind, besagt meiner Ansicht nach doch nicht, dass nicht durch andere Gesetze oder Verträge auch geregelt werden kann, dass bestimmte Leistungen nur durch "beschränkte", also z. B. unbare Zahlungen, zu begleichen sind. Versuchen Sie doch einmal, alle Ihre sonstigen Zahlungen mit Bargeld zu begleichen. Sie werden schnell an Ihre Grenzen stoßen!
Außerdem denke ich, dass die Zahlung des Beitrages eine Bringschuld ist. Daher sind Sie dann wohl verpflichtet, das passende Bargeld (Mit Banknoten geht dies übrigens nicht passend.) nach Köln zu bringen. Damit ist aber auch keinem Menschen geholfen.
Ich denke daher, Ihre Aktion verpufft nutzlos.
- H. Brand -
    
von Lifeguard am 12.06.2015 11:11:57# 2
Naja, der Beitragsservice wird einen ganz schnell darauf verweisen, dass man ja bei der Post bzw Landesbanken eine Bareinzahlung vornehmen darf. Fragt sich nur, ob das dann wieder mit dem Datenschutz vereinbar ist.
    
von klaus123mitglied am 14.06.2015 11:20:25# 3
ich verstehe nicht warum sich die klagen immer gegen die rundfunkgebühr an sich wendet da ja die "grundversorgung" gesetzlich geregelt ist.
hier stellt sich doch eher die frage ob die kosten der ständig neuen programme ( ard-plüs,zdf-neo
usw.) noch zur grundversorgung gerechnet werden dürfen oder es sich dabei um veruntreuung von rundfunkgebühren handelt.
wenn die öffentlich rechtlichen rundfunkanstalten noch weitere 500 neue programme auf den markt bringen können wir ja unser gehalt vom arbeitgeber direkt an die "gez" überweisen lassen.
    
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