Unbefristeter Streik der Kitas

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Generell keine Rückerstattung der Beiträge

Dieser Tage wird gestreikt. Neben Lokführern und Kinderpflegern streiken auch Erzieherinnen und Erzieher. Gestreikt wird für mehr Anerkennung (ausgedrückt durch mehr Gehalt) und eine bessere betriebliche Altersvorsorge. Auch nach dem Pfingstwochenende sollen die Streiks bis auf Weiteres fortgesetzt werden.

Leidtragende sind die Kinder und ihre Eltern, die sich teilweise über Wochen (!) um eine alternative Betreuung kümmern und trotz Nichtleistung weiter Beiträge zahlen müssen.

Wird die Kita bestreikt, haben Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten, da es sich bei Streiks um höhere Gewalt für die Betreiber der Einrichtungen, also die Kommunen, handelt. Zudem ist das Streikrecht in Art. 9 des Grundgesetzes (GG) geregelt.

Inzwischen denken jedoch einige kommunale Einrichtungsträger, vermutlich wegen der Länge der Streiks und der Beschwerden vieler Eltern, über anteilige Rückzahlungen von Kitagebühren nach. Eine einheitliche Regelung dazu gibt es nicht. Vielmehr entscheiden die Kommunen darüber in Eigenregie.

Auf alle Fälle sollten Eltern eine Erstattung von Betreuungskosten für nicht geleistete Betreuungszeiten von der Kommune fordern. Ein formloses Schreiben an den Träger der Einrichtung reicht hier aus.

Leserkommentare
von sylvester0311 am 28.05.2015 16:39:46# 1
Ist ja sehr Lukrativ das ganze,keine Gehaltskosten und trotzdem kassieren.
    
von RA Hildscheid am 28.05.2015 18:39:37# 2
Die Auffassung von Frau RAin Sandra Sutmar, wonach die Eltern beim Kita-Streik keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kita-Beiträge haben, trifft m. E. nicht zu. Zwar sind die Träger der Kita (Kommunen etc.) aufgrund der Streiks der Betreuer von der vertraglichen Pflicht zur Leistung der Kita-Betreuung befreit ("vorübergehende Unmöglichkeit", § 275 BGB). Weil die Kita-Träger die Nichterbringung ihrer Leistung "nicht zu vertreten" haben, haben die Eltern auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kita-Träger, können also z. B. nicht die Kosten für eine anderweitige Betreuung der Kinder ersetzt verlangen (§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB). Aber selbstverständlich werden die Eltern ihrerseits von der Pflicht zur Gegenleistung, also der Zahlung der Kita-Gebühren, befreit, wenn sie die Dienstleistung Kita-Betreuung nicht erhalten (§ 326 BGB). Soweit sie die Gebühren bereits bezahlt haben, haben sie einen Anspruch auf Rückzahlung, weil die Kita-Träger insoweit "ungerechtfertigt bereichert" sind (§ 812 BGB). Träfe die Auffassung von Frau RAin Sutmar zu (die ja von einer Reihe von Kommunen geteilt wird), so bräuchte z. B. die Deutsche Bahn ihren Kunden auch nicht bereits bezahlte Ticket-Kosten zu erstatten, wenn die Kunden wegen eines Lokführer-Streiks nicht fahren können.
RA Hildscheid