Unbefristeter Streik der Kitas
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Kita, Streik, Gebühren, Erstattung, BetreuungskostenGenerell keine Rückerstattung der Beiträge
Dieser Tage wird gestreikt. Neben Lokführern und Kinderpflegern streiken auch Erzieherinnen und Erzieher. Gestreikt wird für mehr Anerkennung (ausgedrückt durch mehr Gehalt) und eine bessere betriebliche Altersvorsorge. Auch nach dem Pfingstwochenende sollen die Streiks bis auf Weiteres fortgesetzt werden.
Leidtragende sind die Kinder und ihre Eltern, die sich teilweise über Wochen (!) um eine alternative Betreuung kümmern und trotz Nichtleistung weiter Beiträge zahlen müssen.
Wird die Kita bestreikt, haben Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten, da es sich bei Streiks um höhere Gewalt für die Betreiber der Einrichtungen, also die Kommunen, handelt. Zudem ist das Streikrecht in Art. 9 des Grundgesetzes (GG) geregelt.
Inzwischen denken jedoch einige kommunale Einrichtungsträger, vermutlich wegen der Länge der Streiks und der Beschwerden vieler Eltern, über anteilige Rückzahlungen von Kitagebühren nach. Eine einheitliche Regelung dazu gibt es nicht. Vielmehr entscheiden die Kommunen darüber in Eigenregie.
Auf alle Fälle sollten Eltern eine Erstattung von Betreuungskosten für nicht geleistete Betreuungszeiten von der Kommune fordern. Ein formloses Schreiben an den Träger der Einrichtung reicht hier aus.
RA Hildscheid