BGH: Verkäufer darf ebay-Auktion nicht vorzeitig abbrechen

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Wer etwas auf der Internet-Auktionsplattform ebay zum Verkauf anbietet, darf die Auktion nicht ohne berechtigten Grund vorzeitig abbrechen, ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.

Der Verkäufer wollte bei ebay ein hochwertiges Stromaggregat versteigern. Als das Höchstgebot eines Bieters eine Zeit lang nicht über den Startpreis von einem Euro hinausging, brach der Verkäufer die Auktion ab, obwohl sie ursprünglich 10 Tage dauern sollte. Der Bieter verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe des Stromaggregat-Wertes (8.500 Euro). Der Verkäufer hatte das Gerät inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft.

Carsten Herrle
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Verkäufer kann sich nicht auf Klauseln berufen

Der Verkäufer war der Ansicht, laut der AGB von ebay zum Abbruch der Online-Versteigerung berechtigt gewesen zu sein. Dort finden sich Hinweise zum vorzeitigen Beenden des Angebotes und folgender Hinweis:

„Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten."

Der BGH schloss sich der Meinung des OLG Nürnberg (12 U 336/13) an und verurteilte den Verkäufer zum Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Gründe für eine berechtigte Rücknahme des Angebotes habe es nicht gegeben. Aus den – mittlerweile geänderten – einschlägigen Hinweisen der AGB zum vorzeitigen Abbruch habe sich nicht entnehmen lassen, dass eine Angebotsrücknahme ohne berechtigten Grund erfolgen durfte. Aus der Gesamtschau ergebe sich vielmehr, dass die Hinweise nicht die Bindung an das jeweilige Angebot einschränken sollen. Ein berechtigter Grund für die Rücknahme liegt gemäß der AGB lediglich vor, wenn der Verkäufer sich bei Angaben zum Artikel geirrt hat oder dieser zwischenzeitlich gestohlen bzw. beschädigt wurde.

BGH, Urteil v. 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14

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