Studienplatzklage: Quereinstieg in die Zahn- und Humanmedizin

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Welche Vor- und Nachteile hat ein Quereinstieg?

Von Rechtsanwalt Thomas Herz

In den Studiengängen mit bundesweiten Zulassungsbeschränkungen (numerus clausus) zeichnet sich die aktuelle Lage vor allem durch eine ununterbrochen hohe Nachfrage in den Studiengängen der Zahn- und Humanmedizin aus. Mittlerweile versuchen pro Semester und Verfahren mehrere Hundert Antragsteller zugleich, einen Studienplatz auf dem Gerichtswege zu erstreiten, denn dieser ist unabhängig von Abiturnote und Wartezeit. Ein Quereinstieg kann die Chancen grundsätzlich verbessern. Der Artikel zeigt auf, welche Vor- und Nachteile bestehen und wie ein Quereinstieg abläuft.

Der Quereinstieg ist ein Wechsel von einem Studiengang in einen anderen mit verwandten Prüfungsleistungen. Dies ermöglicht also grundsätzlich den Wechsel in ein entsprechend höheres Fachsemester an der gleichen oder an einer anderen Hochschule und sogar vom Ausland. Zudem ist die erheblich geringere Konkurrenz beim Quereinstieg von Vorteil. Im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage wirkt sich das deutliche Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage in medizinischen Studiengängen naturgemäß auch auf die Anzahl der Konkurrenten aus. Die Zahl der Konkurrenten ist im 1. Fachsemester ungleich höher als die Zahl der Konkurrenten, welche die Zulassung zum Studium in einem höheren Fachsemester über das Gericht begehren.

Thomas Herz
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Der Quereinstieg verbessert daher die Chancen ganz objektiv. Zum Beispiel wurden Quereinsteiger der Medizin zum Wintersemester 2005/06 im gerichtlichen Verfahren gegen die Universität Leipzig bevorteilt. Der Vorteil bestand darin, dass die vergleichsweise Regelung (gütliche Einigung) zwischen der Universität und den Antragstellern vorsah, alle Quereinsteiger zum Studium zuzulassen. Ein daran anschließendes Losverfahren war für diese Quereinsteiger nicht erforderlich, da offenbar genügend Kapazitäten bestanden. Gleiches galt jedoch nicht für die Antragsteller des 1. Fachsemesters, die weiter auf das Losglück hoffen mussten.

Ein weiterer Vorteil einer „Quereinstiegsstrategie“ besteht darin, dass man sich immerhin eine Karte offen hält. Durch die Aufnahme des Zweitwunschstudiums bleiben zugleich die Chancen für das Erstwunschstudium bestehen, ohne unnötig Zeit zu verschenken.

Ein Nachteil ist möglicherweise darin zu sehen, dass im Rahmen einer ZVS-Bewerbung oder Hochschuldirektbewerbung die Zeit der Einschreibung nicht als Wartezeit berücksichtigt wird. Mithin erhöht ein solches Parkstudium die Wartezeit nicht. Bei ZVS-Bewerbung oder Hochschuldirektbewerbung besteht daher in Studiengängen mit numerus clausus nur die Chance über die Durchschnittsnote, jedoch nicht über eine verbesserte Wartezeit. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch relativiert, dass es bei einer Studienplatzklage weder auf die Wartezeit (noch auf die Durchschnittsnote) ankommt.

Darüber hinaus kann ein Quereinstieg Auswirkungen auf den Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll eine Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung nur dann erfolgen, wenn für die Aufgabe der bisherigen Fachrichtung ein wichtiger Grund gegeben ist. Fehlt es an einem wichtigen Grund, so kann die andere Ausbildung nicht gefördert werden. Bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung sind allerdings geringere Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Ein wichtiger Grund kann nur anerkannt werden, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt ist. Das bedeutet, dass ein Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester zum Wegfall der Ausbildungsförderung führt.

Die Voraussetzungen des Quereinstiegs:

Für einen Quereinstieg ist dreierlei erforderlich:

  1. Äquivalenzbescheinigung der alten Universität

  2. Anerkennung fachlich gleichwertiger Leistungen

  3. Bewerbung in ein zweites oder höheres Fachsemester



  1. Äquivalenzbescheinigung der alten Universität

    Der erste Schritt ist die Beantragung einer Äquivalenzbescheinigung. Der Antrag auf Äquivalenz ist bei der Universität zu stellen, wo bislang anrechenbare Leistungen erbracht worden sind (Universität des Zweitwunschstudiums). In der Äquivalenzbescheinigung werden die abgelegten Fächer, die Prüfungsform und das Prüfungsergebnis bestätigt. Es macht daher nur Sinn einen solchen Antrag zu stellen, wenn man für den Wunschstudiengang bereits entsprechend verwandte Kenntnisse erworben hat.

    Die medizinischen Fächer bis zum Physikum (vorklinischer Studienabschnitt) sind: Die Praktika der Biologie, Chemie, Physik, Berufsfelderkundung, Biochemie, Physiologie und Einführung in die klinische Medizin, die Seminare Anatomie, Biochemie und Physiologie sowie schließlich die Kurse Makroskopische und Mikroskopische Anatomie, Medizinische Terminologie und Medizinische Psychologie. In diesem Sinne sind mit dem Studium der Humanmedizin verwandt: Biologie, Humanbiologie, Biochemie, Chemie, Pharmazie und natürlich auch die Zahnmedizin. Aber auch neuere Studiengänge, wie etwa Molekulare Biotechnologie, können dem Lehrinhalt der Humanmedizin zum Teil entsprechen.

    Achtung: Allein das zuständige Landesprüfungsamt entscheidet über eine Einstufung in ein bestimmtes Semester. Es ist daher generell ratsam, sich vor Aufnahme des Zweitwunschstudiums zu erkundigen, welche Voraussetzungen für die Anrechnung im einzelnen erfüllt sein müssen. Wer das weiß, kann dann im Zweitwunschstudium gezielt die Voraussetzungen erwerben, welche für eine Anrechnung erforderlich sind.

  2. Anrechnungsbescheid

    Der zweite Schritt ist die Beantragung eines Anrechungsbescheides. Darin werden die fachlich gleichwertige Leistungen des Zweitwunschstudium für das Erstwunschstudium bestätigt. Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:

    • Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,

    • Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

    Die Zuständigkeiten sind verschieden geregelt. Zum Beispiel ist nach der Approbationsordnung für Ärzte bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit (zum Beispiel bei Ausländern) so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

  3. Bewerbung in das zweite oder ein höheres Fachsemester

    Der letzte Schritt ist die Bewerbung in das höhere Fachsemeseter derjeweiligen Universität. Sie muss – wegen der Besonderheiten des späteren Gerichtsverfahrens – auf eine Zulassung außerhalb der offiziell festgesetzten Zulassungszahlen gerichtet sein.

    Die Bewerbung in das höhere Fachsemester muss – zwingend – fristgemäß erfolgen. Die Fristen laufen je nach Bundesland und Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangs-berechtigung am 31. Mai bzw. 30. November, 15. Juli bzw. 15. Januar oder später ab. Über die einschlägigen Fristen können die im Hochschulzulassungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte zuverlässig Auskunft erteilen.

    Im Übrigen gelten auch noch bestimmte Formalien für die Bewerbung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Ohne frist- und formgerechte Bewerbung ist der spätere zu stellende gerichtliche Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes erfolglos.


Rechtsanwalt Thomas Herz
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Herweghstr. 100
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