Umgang mit Betäubungsmitteln

Mehr zum Thema: Strafrecht, Betäubungsmittel, Handeltreiben, Anbau, Herstellung, Besitz
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§ 29 BtMG Anbau Herstellung und Handel mit Betäubungsmitteln

Der Zweck betäubungsmittelrechtlicher Strafnormen liegt überwiegend im Schutz der Volksgesundheit. Betäubungsmittel sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführt sind.

Unter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Unter Anbau von Betäubungsmitteln versteht man das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern einen Unternehmensdelikt, d. h. es ist unerheblich, ob sich der erwartete Wirkstoff entwickelt. Sobald die Cannabis-Pflanze im Laufe Ihres Wachstums THC produziert, geht der Anbau in Besitz über. Mit der Ernte der Cannabis-Pflanzen beginnt der Tatbestand der Herstellung in Form des Gewinnens.

Unter Herstellen von Betäubungsmitteln versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Auch die Verbreitung von Betäubungsmittelimitäten wird unter Strafe gestellt.

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