Erfolgreiches Gebot von 1 Euro für Auto bei eBay

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Kauf ist trotz Auktionsabbruch gültig, sofern bereits ein Gebot vorliegt!

Der BGH hat verkündet, dass bei einem Autoverkauf über das Auktionshaus eBay der Höchstbieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem eigentlichen Fahrzeugwert und dem Gebot hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen VW „Passat" auf der Auktionsplattform „eBay" für einen Startpreis ab 1,- € angeboten. Nachdem bereits ein Angebot in Höhe von 1,- € durch einen Bieter vorgelegen hatte, verkaufte der Beklagte aber das Auto außerhalb der Plattform „eBay" zu einem Preis von 4.200,- €.

Dem Kläger steht nach diesem Urteil nun ein Schadensersatzanspruch in Höhe des tatsächlichen Fahrzeugmarktwertes von 5.250,- € abzüglich 1,- € zu, was einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.249,- € entspricht.

Begründet wurde das Urteil zum einen damit, dass zwischen dem Bieter und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, welcher einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB auslöse.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. November 2014

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Leserkommentare
von goofy3 am 08.01.2015 22:19:15# 1
schon seltsam das es immer wieder Passats sind.
ein solches Urteil gab es bereits in den 90ern bei einer Auktion von Ricardo.

Nur leider klappt diese Methode immer noch, denn nicht immer lohnt eine Klage, wenn der Wert niedriger ist und das Prozessrisiko ist nie einzuschätzen.
    
von eloq am 09.01.2015 04:11:41# 2
- - - UNSINN - - - Wirklich kurios, wie wenig sich auch Anwälte und Richter mit eBay auskennen :-) Ein Fehlurteil und Irrglaube mangels besseres Wissens? Da eBay JEDEM Verkäufer das Recht einräumt, eine Auktion vorzeitig und ohne Konsequenzen zu beenden, kann hier eine Legalität abgeleitet werden. Man muss nur 1.) den Grund zum Abbruch richtig ankreuzen und 2.) VORHER alle vorhandenen Gebote streichen. Ich kann jeden Bieter ausschliessen, indem ich dessen Gebot cancele; das ist gültiges Recht / Ebayrecht und das müssen auch Gerichte und Richter so würdigen. Zum Beispiel: wenn man der Meinung ist, ein Bieter sei nicht seriös in seinem Bietergebahren, kann/darf man diesen rauswerfen aus seiner Auktion; das käme einem "virtuellen Ladenverbot" gleich und stünde einem jedem Verkaufenden per Gesetz frei, sich seine potentiellen Käufer auszusuchen. ERST wenn man alle Gebote so gecancelt hat, erst dann sollte bzw. darf man unbeschadet seine Auktion(en) BEENDEN, ohne dass irgendwer etwas einklagen könnte. Hier der Link zu der Ebayregel ---> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://pages.ebay.de/help/sell/managing.html" target="_blank">http://pages.ebay.de/help/sell/managing.html</a> ------> Auszug: " ...Wenn Sie das Angebot beenden, ohne die Gebote vorher zu streichen, verkaufen Sie den Artikel an den aktuell Höchstbietenden....
Sie können aber auch alle abgegebenen Gebote streichen und anschließend das Angebot beenden...Geben Sie in diesem Fall bitte noch einen Grund an, warum Sie Ihr Angebot vorzeitig beenden. Die Bieter erhalten dann eine E-Mail, dass ihre Gebote gestrichen wurden.... <------ :-) :-) :-)
    
von eloq am 09.01.2015 04:20:35# 3
Hier der richtige Link ---> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html" target="_blank">http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html</a>
    
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