Möglicher Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe einer bunt gestrichenen Mietsache

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Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses bunt gestrichen zurück, riskiert er Schadensersatzansprüche des Vermieters.

Die Ausgangslage:

Immer wieder entsteht bei Rückgabe der Mietsache Streit darüber, ob der Zustand der Mietsache vertragsgerecht ist. Soweit der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung verlangt, sind die Hürden, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier aufgestellt hat, hoch. Die meisten Klauseln in den Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt hat. Hier schuldet er Schadensersatz. Eine Beschädigung kann aber auch eine Benutzung, die über die übliche Nutzung hinausgeht, darstellen. Streicht der Mieter die Mietsache in Farben, die unüblich sind und daher von der Mehrzahl potentieller Mieter nicht akzeptiert werden, ist dies eine Beschädigung. Unabhängig von der Frage der Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter dann eine Renovierung in üblichen Farben. Unterlässt er diese, schuldet er Schadensersatz.Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vorsicht Falle: Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren bereits ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mieträume. Deswegen ist Eile geboten.

Fachanwaltstipp Mieter:

Der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Wohnung weiß gestrichen ist. Es muss sich aber um helle und allgemein übliche Farben handeln. Je dunkler oder auffälliger die Farbwahl, umso größer ist das Risiko, dass man später streichen muss.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. November 2013 VIII ZR 416/12.

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