Bayerisches Rauchverbot gilt auch für Rauchervereine

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Raucherclubs: Keine Ausnahme für öffentliche Vereinsräume

Das strenge Rauchverbot in Bayern erhitzte bereits bei dessen Einführung die Gemüter. Ausnahmen sind dort auch nicht für kleinere Gaststätten bzw. Festzelte vorgesehen. Als Reaktion hierauf wurden sog. Raucherclubs gegründet, d. h. es war möglich, gleich am Eingang einer Gaststätte „Mitglied" eines solchen Raucherclubs zu werden. Allerdings werden auch solche „Vereine" vom Rauchverbot umfasst. Ein Fall schaffte es durch die Instanzen und wurde kürzlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Verein war zur Förderung der asiatischen und arabischen Gastronomiekultur gegründet worden

Geklagt hatte ein Gründungsmitglied eines Vereins, dessen Zweck die Förderung der asiatischen und arabischen Gastronomiekultur war. Der Verein pachtete eine Bar, in die nur Vereinsmitglieder Zutritt hatten. Dabei wurde die Gastronomiekultur verwirklicht, unter anderem durch das Rauchen von Zigaretten. Die Mitgliedschaft konnte vor Ort beantragt werden. Hierzu ist ein Mindestalter und die Zahlung eines Jahresbeitrags notwendig.

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Ermittlungen ergaben: Verein wurde zur Umgehung des Rauchverbots gegründet

Im Rahmen einer Kontrolle wurde festgestellt, dass in der Bar geraucht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 750 Euro verurteilt. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich bei dem „Verein" um einen Club mit offener Mitgliederstruktur handelt, der zur Umgehung des Rauchverbots gegründet wurde. Die Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeld wurde ebenfalls verworfen.

Es besteht kein Grundrechtsschutz auf einen gemeinsamen Tabakgenuss

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.09.2014 (Az.: 1 BvR 3017/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit liege nicht vor. Das Rauchverbot verbiete weder Gründung noch das Bestehen, auch nicht den Fortbestand eines Vereins. Insbesondere entfalte der Schutz der Vereinigungsfreiheit keine weitergehenden Rechte für die Gemeinschaft als für den Einzelnen. Zudem wird kein Grundrechtsschutz hinsichtlich eines gemeinsamen Tabakgenusses gewährleistet. Somit gilt das bayerische Rauchverbot auch für öffentlich zugängliche Vereinsräume.

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