Der Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers

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Bei diesen strafrechtlichen Delikten kann eine Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ausgeschlossen sein

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abkürzung: MoMiG) ist der Katalog der strafgerichtlichen Verurteilungen erweitert worden.

Strafverteidigung spielt sich nicht ausschließlich in der Hauptverhandlung ab. Oft ist vorausschauend und individuell zu prüfen, welche „Nebenstrafen" den Beschuldigten treffen können.

So insbesondere in dem Fall des Geschäftsführers oder des Vorstandes.

Beispielhaft sei hier ein Urteil des OLG München genannt:

Wird ein Geschäftsführer rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet sein Amt als Geschäftsführer kraft Gesetzes (Oberlandesgericht München am 3. März 2011 -AZ: 31 Wx 51/11-).

Zivilrechtlich erlischt zugleich seine Vertretungsbefugnis.

Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 3 GmbHG kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Die automatische Beendigung des Geschäftsführeramtes tritt bei allen gesetzlichen Ausschlussgründen des § 6 Abs. 2 GmbHG ein.

Sollte der Verurteilte noch kein Geschäftsführer sein, dies aber in naher Zukunft geplant haben, dann besteht nach einer entsprechenden Verurteilung für die Dauer von fünf Jahren ein Bestellungshindernis für eine Geschäftsführertätigkeit.

Hinsichtlich der folgenden Delikte bedarf es einer detaillierten Prüfung und besonderer Vorsicht, da diese Delikte zu einer automatischen Beendigung führen können.

Zunächst ist die Unterlassung auf Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Insolvenzverschleppung gemäß § 84 GmbHG, zu nennen.

Hinsichtlich des Strafgesetzbuches kommen insbesondere die §§ 283 – 283d StGB, also Insolvenzstrafdelikte, sowie Betrugsdelikte gemäß §§ 263 bis 264a, §§ 265b bis 266a StGB in Betracht.

Weiterhin gibt es die falschen Angaben nach § 82 GmbH und § 399 AktG sowie die unrichtige Darstellung gemäß § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG und § 17 PublG.

Ebenso kann ein behördliches Gewerbeverbot gemäß § 35 GewO den Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach sich ziehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG erstreckt sich das Bestellungshindernis sogar auf Verurteilungen hinsichtlich vergleichbarer ausländischer Straftaten. Ein typischer Neuanfang in Deutschland dürfte daher, bei entsprechender Strafbarkeit, nicht möglich sein.

Ungeklärt ist bis dato, ob mehrere Einzelstrafen, jeweils unter einem Jahr, zusammengefasst zu einer Gesamtstrafe von über einem Jahr, ebenso das Bestellungshindernis auslösen.

Dies regelt § 6 GmbHG nicht. Hier wäre also durchaus noch Argumentationsspielraum für den Verteidiger. Zu beachten ist aber dringend, dass diese Möglichkeit nur bei den reinen Katalogtaten des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG, also bei den allgemeinen Vermögensdelikten in Betracht kommt. Bei den Fällen aus Nr. 3 lit. a–d ist die Höhe der Freiheitsstrafe irrelevant.

Geklärt ist hingegen, dass eine Freiheitsstrafe abgeurteilt werden muss. Geldstrafen bzw. Einzelgeldstrafen zusammengefasst und dann in eine Haftstrafe umgerechnet, reichen nicht aus. So auch das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20. 12. 2010 − 15 W 659/10).

Ist eine Verurteilung unausweichlich, wäre noch an die Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB zu denken. Diese stellt kein Urteil im klassischen Sinn dar, verhindert daher die Folgen des § 6 GmbHG.

Im Übrigen sollte immer versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO zu erreichen. Stehen mehrere unterschiedliche Straftatbestände im Raum, sollte versucht werden, die aus § 6 GmbHG stammenden Katalogtaten gemäß § 154 StPO einstellen zu lassen.