Steuerrechtliche Folgen der Personalüberlassung bei Vereinskooperationen

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Oftmals nutzen gemeinnützige Organisationen im Rahmen von Kooperationen Mittel gemeinsam oder stellen gegenseitig Personal. Für die Frage der Gemeinnützigkeit ist dies oft unproblematisch.

Allerdings können sich ungünstige steuerliche Folgen ergeben.

Die Grundfrage, die sich hierbei stellt, kann wie folgt zusammengefasst werden: Zwei gemeinnützige Vereine wollen gemeinsam ein gefördertes Projekt durchführen. Dabei stellt einer der Vereine den Förderantrag und der andere Verein unterstützt das Projekt durch sein Personal. Als Gegenleistung für das Personal wird ein Teil der Fördermittel weitergegeben.

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Die gute Nachricht vorweg – unter dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit ist diese Konstellation unbedenklich.

Aus § 58 der Abgabenordnung folgt, dass sowohl die Verwendung der Mittel in der geplannen Konstellation, als auch die Überlassung des Personals unbedenklich sind.

Aber – wird für die Personalüberlassung ein Entgelt gezahlt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Damit kommt es in der genannten Konstellation zu ungünstigen ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen.

Die Finanzämter betrachten die weitergereichten Projektmittel regelmäßig als Entgelt für die Personalüberlassung.

Damit sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen und dort auch zu verbuchen. Dies hat zwar keine Auswirkungen bei der Körperschaft- oder Gewerbesteuer, da die Kosten des Personals dem regelmäßig als Betriebsausgabe gegenüberstehen.

Aber - als Entgelt für die Personalüberlassung unterliegen die weitergereichten Mittel der Umsatzsteuer mit 19 Prozent.

Praxistipp vom Fachanwalt:

Diese Rechtsfolge kann ausgeschlossen werden, wenn die kooperierenden Vereine für diese speziellen Projekte einen Gesellschaftsvertrag schließen und beide gemeinsam den Antrag stellen – als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Durch diese Konstellation liegt kein Leistungstausch vor, da die „Leistungen“ innerhalb der Gesellschaft erbracht werden.

Betroffene Vereine sollten daher einen Spezialisten bitten, einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag zu erstellen.

Fallen die Tätigkeiten in den Bereich des Zweckbetriebes, ist der Zusammenschluss gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerlich ebenfalls begünstigt – die Besteuerung erfolgt dann nur mit dem ermäßigten Steuersatz.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info
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