Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen defektem Gepäckband

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Defektes Gepäckband ist kein außergewöhnlicher Umstand

Das Amtsgericht Wedding hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (FluggastVO) auch zu leisten sind, wenn die Flugverspätung darauf beruht, dass ein Gepäckband des Flughafens defekt war.

Das Gericht verurteilte das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Zahlung. Es wies darauf hin, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen darlegen muss, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Gepäck z.B. durch Vorhalten spezieller Transportgeräte oder manuell durch weiteres Personal zum Flugzeug zu befördern. Denn es gehört nach der Verteilung der Pflichten im Beförderungsvertrag zum Pflichtenkreis des ausführenden Luftfahrtunternehmens, das Gepäck nach der Entgegennahme zum Flugzeug zu befördern. Wenn die Fluggesellschaft sich dazu der Einrichtungen des Flughafenbetreibers bedient, muss sie nach § 278 BGB auch für ein entsprechendes – nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutetes – Verschulden des Flughafens einstehen (AG Wedding, Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: 15a C 28/14).

Nach derzeitiger Rechtslage haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400,00 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600,00 EUR (bei Flugstrecken über 3.500 km). Eine ausgleichpflichtige Flugverspätung wird bereits ab Verspätungen von 3 Stunden angenommen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).