Verbot direkter Sterbehilfe

Mehr zum Thema: Strafrecht, Sterbehilfe, Selbsttötung, Behandlungsabbruch, Tötungsverlangen
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Indirekte Sterbehilfe kann zulässig sein

Grundsätzlich gilt ein Fremdtötungsverbot. Lediglich die Selbsttötung ist straflos. Auch die Veranlassung, Förderung oder fahrlässige Ermöglichung eines freiverantwortlichen Suizides erfüllt keinen Straftatbestand.

Direkte Sterbehilfe

Unter direkter Sterbehilfe versteht man jede durch aktives Tun verursachte auch nur geringfügige Lebensverkürzung. Die direkte Sterbehilfe ist strafrechtlich verboten. Das gilt selbst dann, wenn der Sterbehelfer durch ein ausdrückliches und ernsthaftes Tötungsverlangen zur Tötung bestimmt worden ist. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen erzeugt eine Einwilligungssperre.

Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe versteht man die aus ärztlicher Sicht notwendige Leidenslinderung durch Verabreichung von geeigneten Medikamenten beim Sterbenden mit der unbeabsichtigten und unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzung. Soweit die medikamentöse Schmerzlinderung im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Sterbenden steht, ist diese Vorgehensweise wegen Notstandes gerechtfertigt.

Passive Sterbehilfe

Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Unterlassen oder Abbrechen lebenserhaltender Maßnahmen beim Sterbenden. Der Abbruch einer medizintechnischen Lebenserhaltung durch den behandelnden Arzt wird als Unterlassen gewertet. Erfolgt der Behandlungsabbruch durch einen Dritten, wird dieser Vorgang als aktives Tun eingeordnet. Beim rechtfertigenden Behandlungsabbruch ist diese Unterscheidung jedoch nicht mehr erforderlich. Voraussetzung ist insoweit, dass die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt und die unterlassene oder abgebrochene Maßnahme medizinisch zur Erhaltung des Lebens geeignet ist. Das Verhalten des Sterbehelfers muss sich aber darauf beschränken, einen Zustand wiederherzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt. Außerdem ist erforderlich, dass der Behandlungsabbruch mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der betroffenen Person erfolgt.

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