Autoreparatur – Ihre Rechte, wenn die Werkstatt nicht richtig arbeitet

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Kostenvoranschlag überzogen, mehr repariert als beauftragt oder der PKW ist immer noch kaputt. Was jetzt?

Der Besuch mit dem eigenen Auto in der Werkstatt ist oft ein spannendes Thema. Haben Sie die „Werkstatt Ihres Vertrauens“? 123recht.de hat bei Rechtsanwältin Natalie Boje nachgefragt, welche Rechte Sie haben, wenn bei der Autoreparatur etwas schief läuft.

Auch erfolglose Fehlersuche muss bezahlt werden

123recht.de: Sehr geehrte Frau Boje, schuldet die Autowerkstatt eigentlich einen Erfolg für die Reparatur? Was ist, wenn der Fehler nicht gefunden werden konnte. Muss ich dann trotzdem zahlen?

Rechtsanwältin Boje: Es wird in der Regel ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt zum einen das Auffinden des Fehlers und gegebenenfalls zum anderen die Beseitigung des Mangels ist.

Die Fehlersuche, auch wenn sie letztlich erfolglos war, kostet Zeit und hat einen Wert. Der Kunde muss die Fehlersuche bezahlen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Aktenzeichen U 25/76) ist allerdings Voraussetzung, dass die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadensursache notwendig waren und die Werkstatt wirtschaftlich vorgeht.

Dass gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und gegen die geltenden Regeln der Kraftfahrzeugtechnik verstoßen wurde, muss der Kunde beweisen.

123recht.de: Wie ist es, wenn nach kurzer Zeit der gleiche Fehler wieder auftritt? Gibt es auf die Reparatur eine Gewährleistung?

Rechtsanwältin Boje: Hier hat die Werkstatt sowohl die Pflicht wie auch das Recht zur Nachbesserung. Sollte der Mangel nach zwei Nachbesserungsversuchen immer noch vorhanden sein, kann der Kunde den Werklohn mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Das gilt ebenfalls, wenn die Nachbesserung verweigert wird.

Mindern bedeutet, dass der Kunde den „Wert des Mangels“ von der Rechnung abzieht. Im Zweifel sollte ein unabhängiger Kfz-Mechaniker oder Sachverständiger hinzugezogen werden.

Ein Rücktritt vom Werkvertrag ist ausgeschlossen, wenn durch den Mangel der Wert nur "unerheblich" gemindert ist. Dagegen kann bei erheblichen Mängeln ganz vom Vertrag zurückgetreten werden, z.B. wenn die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist oder mehrere Mängel zusammentreffen. Sofern der Rücktritt erklärt wurde, muss die Werkstatt bereits bezahlte Beträge zurückzahlen und gegebenenfalls die eingebauten Teile auch wieder ausbauen.

Die Werkstatt sieht häufig keinen Mangel oder maximal einen unerheblichen Mangel. Der Kunde ist dagegen oft anderer Ansicht. Daher ist in vielen Fällen anzuraten, dass der Kunde von seinem Minderungsrecht Gebrauch macht und nicht vom Vertrag zurücktritt.

Lassen Sie sich die Preise vom Kostenvoranschlag garantieren

123recht.de: Die Rechnung ist wesentlich höher als der vorausgegangene Kostenvoranschlag, obwohl keine anderen Arbeiten erledigt wurden. Muss ich die Mehrkosten bezahlen?

Rechtsanwältin Boje: Hier ist zu unterscheiden, ob die Werkstatt den Endpreis garantiert hat. Sofern die Werkstatt den Endpreis garantiert, auch mündlich, muss der Kunde nur den festgelegten Preis zahlen. Sofern sich die Kosten „höchstens“ oder „maximal“ auf einen bestimmten Betrag belaufen, darf der Preis nicht überschritten werden.

Wurde der Endpreis nicht garantiert, hat der Kunde nur eine gewisse Sicherheit. Eine "unwesentliche" Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Kunde sich gefallen lassen. Als Grenze gelten ca. 15 Prozent Mehrkosten. Manchmal erkennen die Gerichte in Sonderfällen auch Überschreitungen von bis zu 25 Prozent als "unwesentlich" an. Entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.

Nicht beauftragte Arbeiten müssen nicht bezahlt werden

123recht.de: In der Werkstatt sollten die vorderen Bremsen gemacht werden. Als ich nun das Auto abgeholt habe stellte ich fest, dass auch die hinteren Bremsen erneuert wurden. Das wurde aber nicht in Auftrag gegeben und ich wurde hierüber nicht informiert. Muss ich das zahlen?

Rechtsanwältin Boje: Nein. Die Werkstatt darf grundsätzlich nur das reparieren, was der Kunde in Auftrag gegeben hat. Der Kunde sollte daher den Umfang des Auftrags genau festlegen. Zeigen sich während der Reparatur neue Schäden, sogar bei sicherheitsrelevanten Teilen, muss die Werkstatt den Kunden auf eine notwendige Erweiterung des Reparaturauftrages hinweisen und seine Zustimmung einholen. Fehlt die Zustimmung, muss der Kunde diese Arbeiten auch nicht bezahlen.

123recht.de: Mein Auto wurde repariert und von mir abgeholt. Dabei habe ich festgestellt, dass der Wagen an anderer Stelle beschädigt und nun der Stoßfänger kaputt ist. Der musste für die Reparatur ausgebaut werden. Wer kommt für diesen Schaden auf?

Rechtsanwältin Boje: Wird das Fahrzeug während der Reparatur beschädigt, haftet grundsätzlich der Betrieb und der Schaden muss kostenlos beseitigt werden. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch Mitarbeiter verursacht wurde sowie für Probe- und Überführungsfahrten. Schwierig wird die Rechtslage dann, wenn die Werkstatt behauptet, der Schaden sei nicht absehbar gewesen oder eine Folge etwa des schlechten Zustandes des Autos. Dann muss ein Sachverständiger klären, ob das stimmt.

"Kunde kann nur soviel Sicherheit erwarten, wie die Werkstatt hergibt"

123recht.de: Mein Wagen musste einige Tage in der Werkstatt bleiben. Durch Vandalismus wurde der beim Händler zerkratzt. Der Werkstattinhaber sagt nun, dass er dafür nichts könne und ich halt Pech habe. Was jetzt?

Rechtsanwältin Boje: Grundsätzlich hat die Werkstatt die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Kunden pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.

Genau genommen bedeutet das, dass der Kunde nur so viel Sicherheit für die Verwahrung seines Fahrzeugs erwarten kann, wie die Werkstatt erkennbar hergibt. Bei einer Werkstatt mit offensichtlich wenig Stauraum auf dem „Hof“ könnte möglicherweise auch ein Abstellen am Straßenrand eine ausreichende Sicherheitsmaßnahme sein. Wenn es jedoch einen großen abschließbaren Hof gibt, darf der Kunde erwarten, dass das Auto dort steht und die Umzäunung verschlossen ist.

Das muss auch dann gelten, wenn sich der eingezäunte oder abgeschlossene Hof in einen Gebiet mit wenig Publikumsverkehr und hoher Diebstahls- oder Vandalismusrate befindet.

Bei offenen Fragen: Zahlung unter Vorbehalt

123recht.de: Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich mit einer Reparatur bzw. der Arbeit der Werkstatt nicht einverstanden bin. Sollte ich Fotos machen und alles dokumentieren?

Rechtsanwältin Boje: Fotografieren Sie und melden Sie die Mängel sofort bei Ihrer Werkstatt und lassen Sie sich die Mangelanzeige schriftlich bestätigen. Vermerken Sie bei offenen Fragen oder Mängeln auf der Rechnung „Zahlung unter Vorbehalt“. Damit sichern Sie sich Ihre Rechte.

123recht.de: Was sind aus Ihrer Sicht häufige Streitpunkte, die bei einem Werkstattaufenthalt entstehen?

Rechtsanwältin Boje: Streitthemen sind oft schlecht ausgeführte Reparaturen oder hohe Rechnungen von Kfz-Werkstätten.Wichtig ist, im Vorgespräch den Reparaturaufwand schriftlich festzuhalten. Geben Sie keine Pauschalaufträge, dass kann teuer werden. Halten Sie schriftlich fest, was für Schäden (Beulen, Kratzer etc.) bereits vorliegen. Sollten neue Schäden aufgetreten sein, muss die Werkstatt zahlen. Lassen Sie sich auch die Altteile zeigen.

123recht.de: Wie kann ich mich vor schwarzen Schafen schützen?

Rechtsanwältin Boje: Es ist sinnvoll, sich eine Werkstatt auszusuchen, die Mitglied der Kfz-Innung ist. Wenn es zu Problemen kommen sollte, kann kostenlos die Schiedsstelle der zuständigen Kfz-Innung einschaltet werden. Andernfalls bleibt nur ein Gerichtsverfahren.

123recht.de: Vielen Dank!

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