eBay – gekauft wie gesehen?

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Wenn Online Auktionen mehr versprechen, als einem tatsächlich geliefert wird

eBay und Co sind beliebte Verkaufsplattformen – insbesondere für Privatverkäufer. Oft wird der Gegenstand aber viel besser im Verkaufstext dargestellt, als er wirklich ist. Und es kommt auch vor, dass entgegen der Beschreibung defekte Ware verkauft wird. 123recht.de hat bei Rechtsanwalt Steffan Schwerin nachgefragt, welche Rechte Sie beim Kauf von Privat bei online Auktionen haben und wie Sie am besten vorgehen.

Privatverkäufer können die Gewährleistung ausschließen

123recht.de: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin, ich habe etwas bei eBay gekauft. Die Sache wurde mir geliefert, sie ist aber defekt. In der Artikelbeschreibung stand, dass der Verkäufer seine Gewährleistung ausschließt. Was nun?

Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Schwerin: Man muss beachten, dass der Verkäufer bei einem Privatverkauf das Recht hat, die Gewährleistung auszuschließen. Daher haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht. Nur, wenn der Verkäufer von dem Mangel wusste und er die Ware trotzdem als mangelfrei angeboten hat, greift § 444 BGB, wonach der Gewährleistungsausschluss dann unwirksam ist.

Als Käufer kann man dann seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen und Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, §§ 437 ff. BGB.

123recht.de: Also ändert sich etwas, wenn der Verkäufer in der Beschreibung explizit darauf hinweist, dass das Gerät funktioniert und getestet wurde?

Rechtsanwalt Schwerin: Ja, ein solcher Hinweis des Verkäufers kann zum einen eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von §§ 434, 443 BGB darstellen. Wenn die Ware dann nicht wie beschrieben funktioniert, ist der Mangel leicht nachgewiesen.

Auch kann man dem Verkäufer dann eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB unterstellen und den Kaufvertrag anfechten.

Zustandsbeschreibungen sind bindend

123recht.de: Was ist, wenn das Gerät erheblich von dem beschriebenen Zustand abweicht? Beschrieben wurde beispielsweise ein Smartphone mit „Kratzerfrei und neuwertig". Es ist aber völlig zerkratzt und von neuwertig kann keine Rede sein.

Rechtsanwalt Schwerin: Man kann den Begriff „neuwertig" wohl wie folgt definieren: wenig gebraucht, keine Gebrauchsspuren, unbeschädigt und voll funktionsfähig.

Trifft dies nicht zu, ist die Ware mangelhaft und dem Käufer stehen die Gewährleistungsrechte zu (§ 434 BGB, § 437 BGB).

Etwas anderes gilt aber, wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Dann muss man prüfen, ob eine zugesicherte Eigenschaft vorliegt und ob der Verkäufer vielleicht sogar über den Zustand der Ware getäuscht hat.

123recht.de: Was genau ist die Konsequenz, wenn der Verkäufer unter sein Angebot keinen Gewährleistungsausschluss geschrieben hat?

Rechtsanwalt Schwerin: Auch unter Privatleuten gelten die Gewährleistungsvorschriften des BGB. Hat der Verkäufer die Gewährleistung also nicht ausgeschlossen, dann haftet er voll, wenn die Ware mangelhaft ist. Er haftet dann auf Nachbesserung oder Nacherfüllung sowie, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auf eine Minderung des Kaufpreises.

123recht.de: Wie würde man einen solchen Gewährleistungsausschluss am besten formulieren?

Rechtsanwalt Schwerin: Man kann dies z.B. wie folgt formulieren:

"Dies ist ein Privatverkauf von gebrauchter Ware. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung."

Auch Privatverkäufer können als gewerblich gelten

123recht.de: Manche Verkäufer geben an, privat zu verkaufen. Er hat aber noch 30 mal das gleiche Produkt im Angebot. Kann das sein?

Rechtsanwalt Schwerin: In diesem Fall handelt der Verkäufer gewerblich – auch wenn er selbst nicht der Meinung ist. Er kann dann die Gewährleistung nicht ausschließen. Bei gebrauchter Ware kann er nur die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche verkürzen.

Auch hat man als Verbraucher gegenüber einem gewerblichen Verkäufer ein Widerrufsrecht.

123recht.de: Wie mache ich denn am besten meine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend, wenn das Produkt nun nicht so ist, wie beschreiben?

Rechtsanwalt Schwerin: Hat man einen Mangel festgestellt, kontaktiert man am besten umgehend den Verkäufer und meldet das Problem. Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Bei gebrauchter Ware scheidet eine Nachlieferung zumeist aus.

Dann besteht noch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, um somit die Mangelhaftigkeit der Ware zu kompensieren. Stellt sich der Verkäufer stur, hat man die Möglichkeit, anwaltlich und gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen.

123recht.de: Haben Sie noch Tipps, worauf man achten sollte, wenn man online etwas kauft oder auch verkauft?

Rechtsanwalt Schwerin: Als Käufer schauen Sie sich die Verkaufsbeschreibung ganz genau an. Bei wertvoller Ware lohnt es auch, zur Sicherheit Screenshots anzufertigen.

Prüfen Sie die Bewertungen und anderen Verkäufe des Verkäufers und nutzen Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer einfach mal zu „googeln." So merkt man schnell, ob man dem Verkäufer vertrauen kann oder nicht.

Als Verkäufer bleiben Sie in der Artikelbeschreibung immer bei der Wahrheit und machen keine falschen Angaben. Verwenden Sie nur eigene Fotos der Ware und keine Bilder von anderen Rechtsinhabern.

123recht.de: Vielen Dank!

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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