Hufeland.de - Streit zwischen Gleichnamigen

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(domain-recht.de) Am 23. Juni 2005 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil über die Domain hufeland.de. Knapp ein halbes Jahr später, kurz vor Ende des vergangenen Jahres, veröffentlichte man in Karlsruhe die Entscheidungsgründe. Kernthemader Entscheidung ist die Frage, ob von einer regionalen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs ausgegangen werden kann, wenn maneine Internet-Domain registriert und unternehmerisch nutzt. (I ZR 288/02)

Zwei Kliniken, die beide seit geraumer Zeit unter dem Namen "Hufeland" (nach C. W. Hufeland, 1762-1836, ehemaliger preußischerLeibarzt, gilt als Begründer des Naturheilverfahrens) firmieren,streiten um die Domain hufeland.de. Die Klägerin nennt sich "Hufelandklinik" mit dem Zusatz "für ganzheitliche immunbiologischeTherapie", ist Inhaberin der Marke "Hufeland" sowie der Domainshufeland.com, hufelandklinik.de und hufeland-klinik.de. Sie istder Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an derDomain hufeland.de zu. Die Beklagte bezeichnet sich als "Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza", firmierte zuvor schon langeJahre als "Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland" und istseit 1999 Inhaberin der Domain hufeland.de.

Das LG Mannheim (Urteil vom 11.01.2002, Az. : 7 O 270/01) gab inerster Instanz der Klägerin Recht. Das von der Beklagten angerufene OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2002, Az. : 6 U 17/02) bestätigte die Mannheimer Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das OLG in Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidungauch mit der Frage, wie Kennzeichenrechte der Bundesrepublik undder Beitrittsgebiete zueinander stehen. Das Gericht ging davonaus, dass beiden Kennzeichnungen im Namen dieselbe Priorität zukomme, die auf den Zeitpunkt der Einheit Deutschlands datiere.Da nun aber die Klägerin bundesweit agiere, die Beklagte jedochnur regional, schloss das OLG Karlsruhe, dass sich der Schutzbereich auch entsprechend entfalte. Dies habe Folgen für die Nutzung der Domain hufeland.de, da sie bundesweit abrufbar ist unddamit eine bundesweite Kennzeichennutzung aufweise. Damit würdendie Rechte der Klägerin verletzt. Folglich habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch.

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies denRechtsstreit an das OLG Karlsruhe zurück. Nach Ansicht des BGHkommt es nicht so sehr auf die Abrufbarkeit der Domain, sonderndie tatsächliche regionale Entfaltung der Domain-Inhaberin an.Zuvor stellte er fest, dass Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten nicht nach Prioritätsgrundsätzen hinsichtlichKennzeichnungsrechten, sondern nach dem Recht der Gleichnamigenzu behandeln sind. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip "firstcome, first served"; so auch hier. Für beide Parteien liegt esnahe, das Firmenschlagwort "Hufeland" als Domain zu registrieren; die Beklagte sei schneller gewesen. Einem Unternehmen istes unbenommen, so der BGH, nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung, sondern nur ein Schlagwort als Domain-Namen zu wählen.

Eine Rechtsverletzung läge in diesem Falle dann aber nur vor,wenn die Beklagte mit dem Domain-Namen hufeland.de ihre Tätigkeit über das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zuLasten der Klägerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hätte. Eine solche Gleichgewichtsverlagerung liege, meint der BGH im Gegensatz zum OLG, aber nichtvor. Durch die Nutzung einer deutschlandweit, ja weltweit abrufbaren Domain könne nicht auf die räumliche Ausdehnung desTätigkeitsbereichs eines Unternehmens auf das gesamte Bundesgebiet geschlossen werden. Der Internetauftritt der Beklagtengibt keinen Hinweis auf eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs.

Unsere Hoffnung, der BGH werde in seinen Entscheidungsgründennäher darstellen, wo die Grenzüberschreitungen bei der Ausdehnung des Wirkbereiches zu zeichnen sind, kam er leider nichtnach.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, bonnanwalt.de