´Schwarzfahren´

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ZIVILRECHTLICHE KONSEQUENZEN

Erhöhtes Beförderungsentgelt in Form einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe

Neben dem strafrechtlichen Aspekt besteht ein zivilrechtlicher Anspruch der Verkehrsbetriebe auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Form einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe, wenn ein „Schwarzfahrer" erwischt wird. Die Möglichkeit der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes von bis zu EUR 40,- ist eine vom Bundesrat beschlossene Kann-Regelung. In der Regel wird von den jeweiligen Verkehrsbetrieben auch der Betrag von EUR 40,- bei erwischten „Schwarzfahrern" geltend gemacht. Dieser Anspruch kann auch durch einen Rechtsanwalt und durch Klage vor Gericht durchgesetzt werden. In der Regel müssen die „Schwarzfahrer" die Kosten des Rechtsanwalts und die eines Prozesses dann zusätzlich zahlen.

Ortsfremde Fahrgäste

„Einmal den Fahrschein bitte."
– „Ich möchte bitte nachlösen. Ich brauche einen Fahrsc.. ." –
„Nein. Nachlösen ist innerhalb der Bahn hier nicht möglich."
– „Aber..., aber, ich komme nicht von hier. Ich wusste nicht, dass man nicht nachlösen kann!" –
„Nein, tut mir leid, das ändert nichts."
– „Aber..., aber..., aber.. ." –

Wie das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied (29 C 1582/00-73), half die Ortsfremdheit des Fahrgastes nichts. Das Gericht schenkte dem „Schwarzfahrer" keinen Glauben, dass dieser aufgrund der Ortsfremdheit unwissentlich und unverschuldet „schwarzgefahren" ist, da er angenommen habe, er könne durch Nachlösen einen gültigen Fahrschein erwerben. Sofern der Verkehrsverbund mit unübersehbaren Hinweisen auf den Fahrscheinverkauf an Automaten und auf das Verbot des Betretens ohne gültigen Fahrschein hinweise, könne man sich nicht auf vermeintliche Unkenntnis berufen. Der ortsfremde „Schwarzfahrer" treffe die Pflicht, sich über die örtlichen Beförderungsbestimmungen zu informieren. Das gelte selbst dann, wenn dieser aus seiner Heimatstadt eine andere Praxis gewohnt sei.

Somit müssen auch ortsfremde Fahrgäste das erhöhte Beförderungsentgelt zahlen, wenn diese ohne gültigen Fahrschein erwischt werden.

Erhöhtes Beförderungsentgelt von Kindern und Minderjährigen

Doch was macht man, wenn es sich um minderjährige „Schwarzfahrer" handelt? Ändert dies etwas an der Zahlungsverpflichtung des erhöhten Beförderungsentgeltes, welche sich aus dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit den AGB des jeweiligen Verkehrsunternehmens ergibt?

Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und wird unterschiedlich gelöst:

  1. Das Amtsgericht Jena entschied mit Urteil (vom 05.07.2001 – 22 C 21/01) gegen einen Anspruch der Verkehrsbetriebe auf erhöhtes Beförderungsentgeltes gegenüber Minderjährigen. Es begründete es damit, dass Fahrgäste unter 18 Jahren rechtswirksame Verträge, die sie finanziell verpflichten (und genau darum geht es bei einem Beförderungsvertrag), in der Regel nur mit Einverständnis der Eltern als gesetzliche Vertreter schließen können. Zwar würden die Eltern das Einverständnis zur Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel geben und somit auch zur notwendigen Abschließung der dazugehörigen Beförderungsverträge. Dieses umfasse jedoch im Zweifel nicht etwaige „Schwarzfahrten". Ein Beförderungsvertrag käme somit bei einer „Schwarzfahrt" nicht zustande, was folglich einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt ausschließt.

    Ähnlich entschied das Amtsgericht Bergheim (Urteil vom 15.10.1998 – 23 C 166/98). Auch dieses Gericht kam zu der Ansicht, dass kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag geschlossen wurde und demzufolge ein erhöhtes Beförderungsentgelt seitens der Verkehrsbetriebe nicht verlangt werden könne. Desweiteren sei den Vorschriften zum Minderjährigenschutz der Vorrang gegenüber dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Gültigkeit von Vertragsschlüssen einzuräumen.

    Ebenso verneinte das Amtsgericht Hamburg (Urteil v. 24.4.1986 - 22 b C 708/85 = NJW 1987, 448) in einem Urteil einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt gegen minderjährige Fahrgäste basierend auf den gleichen Gründen.

    Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Wolfsburg mit Urteil vom 9.5.1990 (12 C 30/90 = NJW-RR 1990, 1142).

  2. Übereinstimmung fand jedoch auch die Begründung des Anspruchs auf Erstattung eines Betrages von dem minderjährigen „Schwarzfahrer", welcher in der Höhe dem jeweils regulärem Fahrpreis entspreche. Dieses ergebe sich aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften, da der minderjährige „Schwarzfahrer" ohne Rechtsgrund (es wurde ja kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen – siehe oben) die Dienste des Verkehrsunternehmens in Anspruch genommen hatte.

  3. Anders hat diese rechtliche Problematik das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 9.7.1986 (119 C 68/86 = NJW 1987, 447) gesehen. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Verkehrsbetriebe auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen den minderjährigen „Schwarzfahrer". Im Urteil wurde ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zwischen Verkehrsbetrieben und Minderjährigem bejaht, da die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Form der Generaleinwilligung zu einem Kreis von noch nicht individualisierten Geschäften rechtswirksam sei. Der Einwand, dass diese Einwilligung eben gerade nicht für „Schwarzfahrten" gelte, verstoße gegen § 242 BGB („Treu und Glauben") und sei somit unwirksam. Damit würde unzulässigerweise versucht werden, das Risiko, ob der Minderjährige bezahlt oder nicht, auf die Verkehrsbetriebe übertragen werden. Der Minderjährigenschutz würde dadurch nicht vernachlässigt werden, da der Minderjährige auch bei anderen Rechtsgeschäften, zu welchen er die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedürfe, nicht vor den Rechtsfolgen geschützt werde.

  4. Diese Darstellung zeigt, dass die Problematik, ob die Verkehrsbetriebe einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen „Schwarzfahrer" haben, in der Rechtsprechung unterschiedlich gewertet wird. Sicher ist aber, dass, sofern der Minderjährige mindestens 14 Jahre alt ist, sich dieser bei „Schwarzfahrten" gemäß § 265 a StGB strafbar macht.

Verhalten bei einer Kontrolle

Der Kontrolleur darf Sie weder durchsuchen, noch Sie zu einer Identifikation zwingen. Dieses darf erst die Polizei. Bedenken sollten Sie jedoch, dass die Polizei in der Regel hinzugerufen wird, wenn der „Schwarzfahrer" sich weigert zu kooperieren. Bis zum Eintreffen der Polizei darf der Kontrolleur oder eine andere Person Sie gemäß § 127 StPO vorläufig festnehmen. Sollten Sie mit einer gefälschten oder einer unechten Fahrkarte angetroffen werden, so ist der Kontrolleur befugt, diese einzuziehen.

Abschließende Bemerkung

Sie sehen nun, dass „Schwarzfahren" strafbar ist. Auch wenn Sie anfangs noch nicht zu einer empfindlichen Strafe verurteilt werden sollten, so wird sich dies bei entsprechender wiederholter Strafbarkeit ändern. Die Möglichkeiten reichen von Geldstrafe bis zur Verhängung einer Freiheitsstrafe. Dazu bekommen Sie „gratis" noch Einträge in Ihre Register dazu, welche sich als sehr hinderlich oder gar ausschließend bei der Arbeitsplatzsuche, in der Karriere und bei der Beantragung von Visa auswirken können. Die zivilrechtliche Vertragsstrafe von EUR 40,- ist so hoch, dass Sie in der Regel mehrfach die Einzelstrecken hätten fahren, oder eine Dauerkarte hätten kaufen können.

Nach wiederholtem „Erwischt-Werden" summiert sich dies entsprechend.

Letztlich entscheiden natürlich immer Sie selbst, wie Sie sich (weiter) verhalten. Aber kommen Sie dann nicht im Nachhinein und erwarten Milde oder Nachsehen. Denken Sie dann immer daran:

Sie selbst haben sich in diese Situation gebracht! Sie selbst sind verantwortlich! Also tragen Sie die Konsequenzen!

Justin Roenner

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Leserkommentare
von soap2000 am 28.09.2011 17:59:41# 1
Schön auch die zivilrechtlichen Konsequenzen zu erfahren.

Bei "Verhalten bei einer Kontrolle" könnte man noch etwas dazuscheiben, wäre sinnvoll.

Gestern wurde ich kontrolliert, als ich noch beim suchen nach meiner Monatskarte war sagte derjenige der mich kontrolliert hat "Die Kontrolle ist jetzt vorbei, ihren Ausweiß bitte". Ich gab ihm meinen Ausweiß und dann suchte ich weiter, nach etwa 30 Sekunden... kann auch 1 Minute gewesen sein, fand ich meine Monatskarte und zeigte diese ihm. Er sagte "Die Kontrolle ist vorbei". Mit anderen Worten die interessiert es nicht ob man einen gültigen Fahrschein hat, die DB und diese Typen (Kontrolleure) wollen nur abkassieren.
Dann hat er meinen Ausweiß behalten und nicht wieder herausgegeben, ich hätte warten können bis er seinen Roman eingetippt hat aber ich musste umsteigen und eine andere S-Bahn erwischen. Einfach meinen Ausweiß ihm wieder abnehmen wollte ich nicht, denn dann hätte ich vielleicht kurz vor 6:00 in der früh mit deren Gummiknüppel oder gar mit Pfefferspray bekanntschaft geschlossen... man kann das so früh am morgen nie genau sagen was die so alles machen.

Grüße Mathias
    
von soap2000 am 12.07.2012 19:20:38# 2
"Letztlich entscheiden natürlich immer Sie selbst, wie Sie sich (weiter) verhalten. Aber kommen Sie dann nicht im Nachhinein und erwarten Milde oder Nachsehen."

Stimmt in meinem Fall gab es keine Milde oder Nachsehen von der Bahn. Nach Standardbriefen, Mahnungen, Inkassoschreiben und einem Mahnbescheid (welcher fristgerecht widersprochen wurde) haben die Hassanwälte der Bahn, Haas & Kollegen, beim Amtsgericht Klage eingereicht und ihre Klage begründet.

Nachdem die Richterin auf Antrag eine mündliche Verhandlung angeordnet hat wurde dieser Termin nach einer Woche wieder abgesetzt.

Grund: Klagerücknahme
Az: 282 C 7533/12 - AG München

So wie es scheint versucht die Bahn die zahlenden Fahrgäste abzuzocken, obwohl die ganz genau wissen das eine unberechtigte Forderung bei Gericht niemals durchkommen würde. Es wird eingeschüchtert, die Beträge werden nach oben geschraubt, es wird immer teurer, gehofft das der zahlende Fahrgast einknickt und eine unberechtigte Forderung zahlt. Solche Methoden wenden auch unseriöse Firmen an...
    
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