Entgeltumwandlung - keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

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Anspruch auf Entgeltumwandlung trotz fehlender Aufklärung?

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Gehaltsansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden (gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Stellt ein unterbliebener Hinweis an den Arbeitnehmer eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar?

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aktuell entschieden, dass eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der Arbeitnehmer war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Keine Pflicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen

Der Arbeitnehmer trug vor, bei Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seines monatlichen Gehalts in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt und dafür eine Direktversicherung ausgewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Diese Rechtsauffassung vertrat auch das Bundesarbeitsgericht.

Der Arbeitgeber sei weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmer von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Aus diesem Grund fehle es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Juli 2011 - 6 Sa 566/11 -