Nicht alle Wege führen zum Recht

Mehr zum Thema: Meinung, Rechtsweg, Anwaltsrobe, Glockengeläut, Religionsausübung, Verwaltungsakt, Gerichtsbarkeit, Anwalt
4,55 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Vom Rechtsweg zum Königsweg und manchmal auch zum Jakobsweg – eine Glosse

Vorweg: Manchmal - ähm… eigentlich fast nie - greift auch der bessere Anwalt mal daneben. Sein Rechtsmittel, seine Klage wurde „verworfen". Dann bleibt ihm nur der Jakobsweg, nicht nach Kanossa, aber nach Santiago de Compostela, zur Buße und Vergebung. Denn das Gericht hat ihn des „falschen Rechtswegs" überführt.

Der Königsweg wäre dann die fristgemäße aber auch angemessene Anmeldung des Regresses bei seiner Berufshaftpflichtversicherung.

Willy Burgmer
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Baurecht, Datenschutzrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 6 Std. Stunden

Was ist das eigentlich, der Rechtsweg, und vor allem, der richtige Rechtsweg?

Nun, dem Mandanten fällt das eigentlich erst an der Robe der Richter und Richterinnen auf. Die Farbe der Robe bestimmen nämlich nicht die Damen des Spruchkörpers nach modischen Erwägungen. Sondern eben der Rechtsweg. Klar: (knall)rot das Bundesverfassungsgericht; karmesinrot der BGH. Kennt jeder. Aber schon das Dunkelblau der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist kaum vom Schwarz des ordentlichen Richters, also der Amts- und Landgerichte, zu unterscheiden. Sozial- und Arbeitsgerichte residieren in schwarz-violet, manche auch dunkelblau.

Und nur der Anwalt, die Anwältin – die ja bekanntlich alles können sollen – kommen wohl deshalb immer in schwarz daher.

Aber jetzt zur Sache. In der Tat ist die Prüfung und Bestimmung des gebotenen Rechtsweges erste Anwaltspflicht, wenn denn die Klage nicht mehr zu vermeiden ist.

§ 40 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Klassiker und eröffnet den Weg zum Verwaltungsgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art: 3. Semester.

Ein Semester weiter: § 23 EGGVG, etwas holprig: „Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz" meint das aber nicht so und bestimmt für die so genannte Justizverwaltungsakte etwas anderes.

Womit dann der Anwalt auf dem Holzweg wäre. Denn richtig ist bitteschön die schwarze Gerichtsbarkeit, eben die so genannte ordentliche, zum Amts- oder Landgericht.

Die hohe Schule des Rechtswegs eröffnet sich aber in folgenden Fällen:

Meyer wohnt in seinem schönen Bungalow direkt neben der Kirche mit Blick auf den vergoldeten, barocken Zwiebelturm. Idylle pur, bis auf das sonntägliche Läuten; schon um 8:00 Uhr Morgens geht es los, dann um 11:00 Uhr und nachmittags zur Andacht und besten Sonntagskaffeezeit nochmal lang und nachhaltig, wie er meint. Kurz und unvermeidbar meint aber der Küster. Das zu klären, wäre Sache des Verwaltungsgerichts.

Den frommen Nachbar Schulz stört das nicht, ist er doch eh mit seiner Familie dann im Gottesdienst, wenn es läutet und überhaupt steht doch im Grundgesetz: Die ungestörte Religionsausübung und so weiter, Art 4 Absatz 2 GG.

Aber die Kirchenuhr: Zu jeder Stunde, mitternachts sogar 24 mal, ist das denn nötig. In einer lauen Sommernacht bei geöffnetem Fenster fällt Schulz jedes Mal aus dem Bett, mit dem vierten Schlag. Und der fromme Mann geht zu eben demselben Gericht und… wird abgewiesen!

Sein Anwalt müsste dann auf dem oben zitierten Jakobsweg Buße tun, denn… oh Weh… der falsche Rechtsweg! Richtig wäre der Weg zu den schwarzen Robenträgern gewesen: Zum Amtsgericht eben, denn die Kirchenuhr hat mit der Religionsausübung nichts zu tun. Reiner Service der Kirchengemeinde. Und über deren Notwendigkeit im digitalen Zeitalter muss man sich dann eben „ordentlich" streiten.

Übrigens noch zur Anwalts-Robe:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann."

Anordnung König Friedrich Wilhelm I. aus dem Jahre 1726.

Man wird ja noch fragen dürfen!
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von Rechtsanwalt Sebastian Baur am 29.01.2014 12:22:26# 1
Lieber Kollege,

ich finde Ihre Artikel großartig, dass muss ich mal sagen. Danke und weiter so!


    
von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer am 29.01.2014 14:52:52# 2
Danke für die freundliche Ermunterung aus dem hohen Norden.
Thomas Mann (in "Tonio Kröger") trifft´s also doch nicht so genau, norddeutsche Sicht eher mit ernst und würdevoll zu beschreiben. Freut mich sehr, Ihre Bestätigung.
Mit fr. coll. Grüßen
Ihr
W.B.
    
von Volkspolizist am 31.01.2014 10:32:02# 3
KÖSTLICH ZU LESEN: BLEIBT IHNEN EINEN DER VORDEREN TREFFERPLÄTZE IN DER SUCHMASCHINE "TANTE G." (GESPROCHEN: TANTE G-PUNKT) ZU WÜNSCHEN:
(für die Außenstehenden, die die Insider-Sprache nicht verstehen: Wir haben uns abgewöhnt, "googeln" zu sagen, weil wir uns gestritten haben ob es ''googeln'' oder ''googlen'' zu schreiben wäre. Zuerst wurde daraus: "Frag doch Frau Google" und später ''Frag doch Tante G-Punkt" bzw. "Ich frag'' mal Tante G-Punkt".
    
Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Darf der Staat das Surfen seiner Bürger überwachen?
Meinung Geht´s an den Kragen? Lieber Anwalt fragen!
Meinung Sprungrevision… Donnerwetter, was ist denn das?