Arbeitsverweigerung wegen Streit um Lohnberechnung – fristlose Kündigung

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Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeit wegen angeblicher falscher Berechnung von Arbeitslohn, trägt er das Irrtumsrisiko

Ein Arbeitnehmer war als Bodenleger beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Akkordlohnvereinbarung, nach der bestimmte Arbeiten pro m² mit einem Akkordsatz vergütet werden, Stundenlohnarbeiten jedoch mit EUR 12 brutto. Der Arbeitgeber wies den Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeit an. Der Arbeitnehmer war jedoch - unzutreffend - der Auffassung, dass dafür der falsche Lohn gezahlt werde. Daraufhin lehnte der Arbeitnehmer die Arbeit ab und fuhr nach Hause. Am nächsten Tag erhielt er eine fristlose Kündigung.

Arbeitnehmer erhält Vergütung grundsätzlich nach Arbeitsleistung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein führt zunächst aus, dass es prinzipiell nicht darauf ankommt, wie der Arbeitgeber eine Leistung bezahlt, da der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist. Nach § 614 S. 1 BGB folgt die Vergütung nach der Arbeitsleistung.

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Arbeitnehmer haben kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Arbeitsleistung

Der gekündigte Arbeitnehmer war dagegen irrigerweise davon ausgegangen, dass er seine Arbeit zurückbehalten kann, wenn er denkt, nicht ordnungsgemäß bezahlt zu werden. Der Jurist spricht insoweit von einem Zurückbehaltungsrecht. Da der Arbeitnehmer jedoch in der Vorleistungspflicht steht, besteht ein solches Zurückbehaltungsrecht hier nicht.

Dieser Irrtum liegt allein im Risikobereich des Arbeitnehmers. Dieser hätte die Arbeit erbringen und sich ggf. im Nachhinein um die ordnungsgemäße Vergütung bemühen müssen. Notfalls durch Zahlungsklage.

Da der Arbeitnehmer seine Arbeit - trotz eindeutiger Aufforderung des Arbeitgebers – verweigerte, war die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam.

Arbeitnehmer sollten zunächst Arbeitsleistung erbringen

Die Entscheidung überzeugt. Ähnliche Fälle ereignen sich beispielsweise, wenn der Arbeitgeber eine andere Arbeit zuweist. Häufig wehren sich Arbeitnehmer hiergegen – teils zu Recht, teils zu Unrecht. Auch in diesem Fall ist den betroffenen Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, bis auf Weiteres ihre Arbeitsleistung zu erbringen, um im Falle des Irrtums eine Kündigung zu vermeiden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.10.2013, Az. 5 Sa 111/13)

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