Gemeindlicher Zwangsanschluss an Fernwärme auf der Kippe
AFP VOM 23.11.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 3230 Aufrufe Mehr zum Thema:Zwangsanschluss, Fernwärme, Gemeinde, Fernwärmeversorgung
- Kläger aus Württemberg auch vor Bundesgericht erfolgreich
Gemeindesatzungen, die für bestimmte Stadt- oder Ortsteile einen Zwangsanschluss an die Fernwärmeversorgung vorsehen, stehen auf der Kippe. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte am Mittwoch ein Urteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) für Baden-Württemberg einer Klage gegen den Zwangsanschluss stattgegeben hat. Offen blieb, ob die Kommunen sich in jedem Fall dann auf den Klimaschutz berufen können, wenn die Gemeindeordnung des jeweiligen Landes dies ausdrücklich vorsieht. (Az: 8 C 14.04)
Hintergrund ist der Trend zu so genannten Blockheizkraftwerken, die gleichzeitig Fernwärme und Strom erzeugen. Diese gelten als besonders umweltfreundlich, weil die bei der Stromerzeugung ohnehin anfallende Abwärme genutzt wird. Um diese Technik zu stärken, hatte als erstes Bundesland Schleswig-Holstein den Klimaschutz in die Gemeindeordnung des Landes aufgenommen. Ein für Mittwoch vor dem Bundesverwaltungsgericht terminierter Streitfall aus dem Küstenland wurde jedoch auf den 25. Januar verschoben. Nach Angaben des Verbandes Kommunaler Unternehmen in Köln haben dagegen die meisten anderen Bundesländer den überregionalen Umwelt- und Klimaschutz noch nicht in ihre Gemeindeordnungen aufgenommen.
In Baden-Württemberg gilt eine entsprechende Neuregelung erst seit August. Der konkrete Fall war daher noch nach altem Recht zu entscheiden. Der Kläger aus Aalen bei Ulm hatte argumentiert, die Fernwärme führe in Aalen selbst nicht zu besserer Luft. Dem war der VGH Mannheim gefolgt: Die bessere Umweltbilanz des Blockheizkraftwerks im Vergleich zu modernen herkömmlichen Heizungen ergebe sich letztlich aus dem parallel produzierten Strom. Der werde in Aalen aber von außen zugekauft, so dass sich für die Stadt selbst kein Umweltvorteil ergebe. Die frühere Gemeindeordnung verlange aber einen Umweltvorteil vor Ort.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, sei dieses Ergebnis zwar nicht zwingend, es sei aber auch nicht fehlerhaft und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ob sich diese Einschätzung ändert, wenn ein Land den Klimaschutz ausdrücklich in die Gemeindeordnung aufgenommen hat, wird erst der schleswig-holsteinische Fall im Januar zeigen.
23. November 2005 - 16.51 Uhr
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