günstig.de - ungünstiges Urteil für den Kläger
17.11.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 4074 Aufrufe Mehr zum Thema:Domain, Umlautdomain, günstig.de, Marke
(domain-recht.de) In den letzten Wochen hagelt es Urteile zu Umlaut-Domains. DenAnfang machte die Entscheidung schlüsselbänder.de des OLG Köln(Urteil vom 02.09.2005, Az. : 6 U 39/05). Dann kam österreich.de des OLG München (Urteil vom 20.10.2005, Az. 29 U 2129/05). Zuletzt berichtete domain-recht.de über die Entscheidung görg.de des AG Köln (Urteil vom24.11.2004, Az. : 136 C 161/04). Nunhat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.09.2005, Az. : 2 HK O 55/05) über die Domain günstig.de entschieden.
Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke"Guenstig.de" hatte gegen den Inhaber der Domain günstig.degeklagt. Dieser hatte sich bei der Einführung der Umlaut-Domainsunter .de als erster die Internet-Adresse sichern können. DieKlägerin beruft sich auf ihr Markenrecht und auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und fordert die Unterlassung derNutzung der Domain, deren Freigabe, die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs und die Übernahme der außergerichtlichen Anwaltsgebühren.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Anträge der Klägerin zurück und konnte dabei auf die Argumente des Beklagten zurückgreifen. Zunächst war es bereits zweifelhaft, ob sich dieKlägerin auf den Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG) der Bezeichnung "guenstig.de" aufgrund der Eintragung oder der Nutzung imgeschäftlichen Verkehr überhaupt berufen kann. Der Beklagte hatte zudem bestritten, dass die Eintragung erfolgte, bevor er Inhaber der Domain wurde. Das Gericht nahm eine detaillierte Prüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der Domain günstig.de undder Marke durch und stellte fest, dass die Grafik der eingetragene Marke nicht mit dem Domain-Namen verwechselbar ist.
Zudem handele es sich bei dem Begriff "günstig" um ein Wort ohne jede Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, so dass fürdiesen Begriff absolute Schutzhindernisse vorliegen und er alsWortmarke nicht registrierbar ist, womit über den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke sich ebenfalls kein ordentlicher Schutzergibt. Auch einen selbständigen Schutz der Marke kraft einerVerkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) konnte das Gerichtverneinen. Dazu fehle es an der Identifizierung des Unternehmens über die Marke bei den Internetnutzern.
Weiter konnte das Gericht kein Recht aus der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) feststellen, mangels originärer Kennzeichnungskraft. Der Begriff "günstig" ist lediglich ein Teil desgesamten Firmennamens, weshalb es am notwendigen individuellenHerkunftshinweis fehle. Zu guter Letzt prüft das Gericht die unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG)und stellt auch da keine Rechtsverletzung seitens des Domain-Inhabers fest. Somit wies das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu rechtdie Klage ab.
Quelle: bonnanwalt.de
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