Strafrecht am Spieltag: Strafrechtliche Verteidigung gegen Stadionverbote wirkungslos?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Verteidigung, Stadionverbot, Fußballfan, Einstellung, Ermittlungsverfahren
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Die Besonderheiten von Verfahren gegen Fußballfans vor dem Hintergrund ihrer außerstrafrechtlichen Konsequenzen.

Nachdem an anderer Stelle bereits die außerstrafrechtlichen Folgen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen Fußballfans, namentlich drohende Stadionverbote und die Klassifizierung als Gewalttäter Sport thematisiert wurden, soll der Blick nunmehr auf die daraus resultierenden Besonderheiten des Strafverfahrens selbst gerichtet werden. Unlängst beanstandeten die Kollegen der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte die polizeiliche Weitergabe der Daten über Verfahrenseinleitungen an die Vereine als „Flucht ins Zivilrecht", da sie mit der Intention ein Stadionverbot zu verhängen erfolge und eine Verteidigung hiergegen erschwert sei. Wäre dem so erschiene fraglich, ob und was Strafverteidigung diesbezüglich überhaupt bewirken kann.

Grundsätzlich ist ein Verfahren gegen Fans ein „normales" Verfahren

Zunächst unterscheiden sich Strafverfahren gegen Fußballfans gar nicht von anderen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches dann, sofern es nicht zwischenzeitlich eingestellt wird, in einer Anklage oder einem Strafbefehl endet. Selbstverständlich hat auch innerhalb von gegen Fußballfans gerichteten Strafverfahren jeder Beschuldigte die ihm garantierten strafprozessualen Rechte, wie etwa das Recht zu Schweigen und das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu konsultieren. Zudem gilt die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung, wonach ein Beschuldigter solange als unschuldig zu gelten hat, bis ihm seine Schuld nachgewiesen wird. Wie in jedem anderen Verfahren auch bestehen während des Prozesses schon deshalb zahlreiche Ansatzpunkte für eine aussichtsreiche Verteidigung.

Matthias Düllberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: http://www.ra-duellberg.de
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht
Preis: 70 €
Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Die typischen Delikte in unübersichtlicher Umgebung

Andere ergeben sich bei näherer Betrachtung der üblicherweise vorgeworfenen Delikte, selbst wenn diese häufig durch „Polizeizeugen" belegt werden. Ausgehend von dem Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) für die Spielzeit 2011/2012 betreffen die im Zusammenhang mit Fußballspielen erhobenen Vorwürfe zu einem signifikanten Großteil Körperverletzungsdelikte (22,5%) und Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (17,8%). Aber auch wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs und von Sachbeschädigungen werden mit 7,6% und 8,9% noch verhältnismäßig viele Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahl, Erschleichen von Leistungen und Verstöße gegen das BtMG machen zudem nochmal jeweils zwischen 4% und 5% der insgesamt 8.143 eingeleiteten Verfahren aus. Wenn diese Delikte für sich genommen auch nicht unbedingt besonders wirken, zeichnen sich die Vorwürfe im Stadionumfeld doch insbesondere dadurch aus, dass sie häufig auf einer relativ geringen Tatsachengrundlage basieren. Auch Videoaufnahmen und der Einsatz szenekundiger Beamter ändern nichts daran, dass ein einzelfallbezogener Nachweis oft nur schwer zu führen ist, wenn Beschuldigte und deren Beteiligung an einer Straftat eindeutig aus einer unübersichtlichen Menschenmenge heraus identifiziert werden sollen. Zudem ist bei vielen der typischen Delikte keineswegs immer sicher abzusehen, ob das vorgeworfene Verhalten tatsächlich unter den angenommenen Straftatbestand zu fassen ist.

Die Verfahrenseinstellung als wahrscheinlich(st)er und entscheidender Fall

Die daraus zwingend resultierenden Detailfragen und Bewertungen von Beweisergebnissen erschweren zwar die Prognose des zu erwartenden Verfahrensausgangs. Ebenso stehen sie aber oftmals dem ursprünglich angenommenen Verdacht und einem späteren Schuldspruch entgegen. Darüber hinaus stellen sie im Zusammenhang mit der Aussicht auf eine nicht unerhebliche Verfahrensdauer häufig die Grundlage für Verfahrenseinstellungen, insbesondere wegen Geringfügigkeit (§153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) dar. Ausweislich einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 2011 werden ohnehin etwa 70% aller eingeleiteten Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren erledigt und gelangen gar nicht erst zu einer gerichtlichen Entscheidung. Verfahren gegen Fußballfans bilden da erst einmal keine Besonderheit. Zwar signalisieren die Staatsanwaltschaften in der Regel, gerade wenn es um Vorwürfe im Zusammenhang mit Straftaten gegen Polizeibeamte geht, eher ungern die Bereitschaft hierzu. Andererseits liegt es aber weder in deren, noch im Interesse des Strafrichters am Amtsgericht oder der Strafrechtspflege insgesamt, zahlreiche Zeugen zu vernehmen und sich in eine Hauptverhandlung zu begeben, deren Ausmaß kaum einzuschätzen und deren Ergebnis offen ist, jedenfalls wenn andererseits selbst im Falle eines Schuldnachweises die zu erwartende Strafe ein derartiges Vorgehen nicht rechtfertigt.

Und genau hier unterscheiden sich Verfahren gegen Fußballfans grundlegend von den meisten anderen Strafverfahren. Die Einstellung des Verfahrens ist für einen regelmäßigen Stadionbesucher nämlich ungleich schwerer zu akzeptieren, als für Otto Normalbeschuldigter.

Letzterer befindet sich bei einer unklaren Sachlage und möglicherweise widersprüchlichen Beweismitteln zwar in einer unangenehmen, aber nicht unlösbaren Situation. Sofern eine Einstellung als Option im Raume steht, hat auch Herr Normalbeschuldigter mitunter kein gesteigertes Interesse daran, sich in eine umfassende Hauptverhandlung zu begeben. Bei näherer Betrachtung spielen für ihn dabei neben Risikoerwägungen („Polizeizeugen", unklare Sachlage, pp.) in der Regel auch rein pragmatische Überlegungen eine Rolle, wie etwa die Kosten der eigenen Verteidigung oder häufige Fehlzeiten am Arbeitsplatz während der Verhandlungstermine. Diese Aspekte werden noch dadurch beeinflusst, dass eingestellte Verfahren die angesprochene Unschuldsvermutung nicht widerlegen, nicht einmal wenn die Einstellung gegen Auflagen erfolgt. Ein strafrechtlicher Nachteil, etwa ein Präjudiz für folgende Verfahren oder ein Eintrag ins Führungszeugnis folgt aus einer Verfahrenseinstellung nicht. Deshalb ist es keine Besonderheit, dass auch unschuldige Personen häufig mit derartigen Einstellungen einverstanden sind und teilweise aufgrund einer einfachen Kosten-Nutzen-Relation dafür sogar bereit sind, Geldauflagen zu erfüllen.

Eine Verfahrenseinstellung ist keine echte Alternative

Auch das ist bei Fußballfans natürlich nicht anders. Dennoch müssen diese weitere Aspekte in ihre Überlegungen einbeziehen. Droht nämlich z.B. aufgrund des eingeleiteten Verfahrens ein Stadionverbot oder wurde es bereits verhängt, reicht eine Verfahrenseinstellung nicht mehr unbedingt aus, um es wieder aufzuheben. Geringfügigkeit und Auflagen führen regelmäßig höchstens zu einer reduzierten Dauer des Verbots. Auch ein Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport" wird weiterhin bestehen bleiben, der wiederum weiteren Maßnahmen, wie etwa Bereichsbetretungs- und Ausreiseverboten, eine Grundlage bieten kann. Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht begründen dies derzeit mit den Besonderheiten des Haus- bzw. Gefahrenabwehrrechts, in denen die Unschuldsvermutung gerade nicht gelte. Ob das Bundesverfassungsgericht dies zumindest im Bereich der Stadionverbote anders beurteilen wird, bleibt abzuwarten. Über eine anhängige Verfassungsbeschwerde soll noch dieses Jahr entschieden werden.

Praktisch folgt daraus für einen beschuldigten Fußballfan derzeit, dass er – unabhängig von Schuld oder Unschuld – vollkommen übliche und nachvollziehbare Überlegungen so nicht anstellen und die von der StPO vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausschöpfen kann, ohne Nachteile abseits des Strafrechts fürchten zu müssen und in Kauf zu nehmen.

Umso schwerer wiegt, dass ein Beschuldigter keineswegs immer die Möglichkeit hat, einer Verfahrenseinstellung überhaupt zu widersprechen. Gelangt die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren zu der Auffassung, dass selbst im Falle eines Tat- und Schuldnachweises die Schuld als gering anzusehen wäre, steht es ihr frei, das Verfahren nach § 153 StPO „wegen Geringfügigkeit" einzustellen, ohne dass der Beschuldigte diesem Vorgehen zustimmen müsste oder es ein Rechtsmittel gegen die Einstellung gäbe. Das „Recht auf den Freispruch" entsteht erst nach Anklageerhebung. Soweit das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt, wäre zwar ein Stadionverbot grundsätzlich wieder aufzuheben, die Klassifizierung als „Gewalttäter Sport" bliebe dem Beschuldigten aber selbst dann erhalten, sofern sich aus Einstellungsverfügung oder freisprechendem Urteil nicht ausdrücklich der Nachweis der Unschuld ergibt. Derartiges wird weder in der StPO, noch in anderen Gesetzen gefordert oder vorausgesetzt.

Dass es sich dabei um eine unbefriedigende Situation handelt liegt nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen auf der Hand. Auch der Umstand, dass Stadionverbot und Gewalttätereintrag bereits mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgen und damit regelmäßig schon während des laufenden Verfahrens bestehen, macht den vorgezeichneten Gedanken an ein möglicherweise langwieriges und aufwändiges Verfahren nicht angenehmer. Noch dazu scheinen weder Staatsanwaltschaften, noch Strafrichter gegenwärtig hinreichend für die fachfremde Problemlage sensibilisiert.

Die Grenze des Machbaren wäre bei der „Flucht" in andere Rechtsgebiete erreicht

Die Verteidigung eines Fußballfans kann angesichts dessen zwar immer noch die genannten Ansätze aufgreifen und die Aussicht einer strafrechtlichen Verurteilung minimieren oder abwenden. Schon deshalb ist sie nicht per se zwecklos. Sie würde aber angesichts der aufgezeigten Situation schnell an die Grenzen des strafprozessual Machbaren stoßen, wenn es schon bei der Verfahrenseinleitung in erster Linie um die außerstrafrechtlichen Konsequenzen ginge und das Verfahren tatsächlich nur eingeleitet würde, um in andere Bereiche „zu flüchten", für die der spätere Ausgang des Strafverfahrens fast unerheblich ist.

Ein Blick in die Praxis

Der Gedanke an eine Verfahrenseinleitung zu anderen Zwecken als der Aufklärung einer Straftat und der Überführung eines Verantwortlichen dürfte bei vielen Unbehagen hervorrufen. Andere würden derartiges vermutlich von vorne herein vehement bestreiten. Dennoch lohnt sich hierzu gegenwärtig ein Blick in die Praxis, genauer zunächst nach Schottland. Der Spiegel berichtete gerade erst anhand der Eindrücke des Celtic Glasgow Fans McCann über ein schottisches Gesetz zur Bekämpfung ungebührlichen Verhaltens beim Fußball. McCann beklagt, dass die Polizei aufgrund dieses Gesetzes und ohne haltbare Tatsachen rigoros repressiv einschreite und es insoweit sogar zu öffentlichkeitswirksamen Verhaftungen, z.B. an Flughäfen oder dem Arbeitsplatz komme. Die Bezeichnung der gegnerischen Fans als Zombie z.B. habe hierzu in seinem Fall ausgereicht. Zu langes Stehen auf den britischen Sitzplatzrängen und eine Demonstration gegen Stadionverbote in anderen Fällen ebenfalls. Auch ein vorgeworfener Verschleierungsversuch durch Vorhalten eines Schals könne umgehend zu Verhaftungen führen. Kurz: Die interpretationsbedürftigen Voraussetzungen des Gesetzes würden genutzt, um Fußballfans gezielt zu sanktionieren. Es mag natürlich sein, dass Herr McCann hier dramatisiert. Es mag auch sein, dass der Artikel nicht die ganze Geschichte erzählt und deshalb den Blick auf die offenbar im Fokus der Polizei stehenden „Ultras" verklärt. Bezeichnend wirkt aber die Aussage McCanns, wonach die konkret wegen des Zombie-Plakats erfolgte Festnahme so „lächerlich" gewesen sei, „dass das Gericht nicht mal verhandelt hat."

Glasgow liegt gar nicht so fern

Im Kern beschreiben die Angaben McCanns anschaulich, wie fließend die Grenzen zwischen rechtsstaatlicher Strafverfolgung und willkürlichen Disziplinierungsansätzen, die völlig unabhängig vom Schicksal des Strafverfahrens bestehen bleiben, mitunter verlaufen. Ein auf Schottland begrenztes Problem ist das nicht.

Zwar gibt es in Deutschland kein Gesetz, das sich gezielt an Fußballfans richtet. Dennoch gelten auch hierzulande Vorschriften, die aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit durchaus geeignet sind, sehr schnell für die Einleitung eines Verfahrens herangezogen zu werden. Die Annahme eines Anfangsverdachts ist ohnehin nicht an besonders enge Anforderungen geknüpft. So kennen wir den Tatbestand der Beleidigung in § 185 StGB, der ebenso wenig wie das schottische Gesetz klarstellt, was genau unter einer Beleidigung zu verstehen ist, gleichwohl aber zu Ermittlungsverfahren führt. Beachtet man die immer wiederkehrenden Diskussionen um die Buchstabenfolge ACAB mag man dies nachvollziehen können. Auch eine verbotene Verhüllung kann wegen § 17a des Versammlungsgesetzes relativ problemlos angenommen werden, da diese Vorschrift schon an das Mitführen zur Identitätsverschleierung geeigneter Gegenstände anknüpft und es zunächst den anzeigenden Polizeibeamten überlässt einzuschätzen, ob diese in der Absicht der Vermummung mitgeführt wurden. Dasselbe gilt für die Anforderungen an Widerstandshandlungen und Landfriedensbruch; die Liste ließe sich erweitern.

Hinsichtlich des polizeilichen Einschreitens ist die Situation zunehmend ebenfalls ähnlich. Die Ingewahrsamnahme von Fangruppen, Blocksperren und zuletzt auch medienwirksame Razzien wie in der Duisburger „Ultra-Szene" kurz vor dem Saisonstart sprechen für sich. Erst kürzlich wurde die Polizei in Düsseldorf zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, da sie schon im Jahre 2010 über 150 Fans des FC Hansa Rostock festgenommen hatte, ohne dass gegen jeden von ihnen etwas belastbares vorgelegen hätte. In die Datei „Gewalttäter Sport" gelangten alle. Eine spätere Verurteilung wegen der zugleich angezeigten Ausschreitungen erfolgte in keinem Fall.

Fazit

Natürlich wäre es trotz dieser Geschehnisse zu einfach und letztlich auch nicht sachgerecht zu behaupten, dass Strafverfahren flächendeckend bewusst zu anderen Zwecken instrumentalisiert werden. Auch hier gilt, dass die Situationen oftmals unübersichtlich, emotional aufgeladen sind und mitunter schnelles Handeln der Polizei erfordern. Letztlich kommt dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch gerade deshalb eine Filterfunktion zu, um unhaltbare Vorwürfe auszusortieren. Solange aber unmittelbar nach Verfahrenseinleitung und noch bevor diese theoretische Filterfunktion überhaupt greifen kann die Forderung nach Stadionverboten in Richtung der Vereine erhoben wird, folgt daraus jedenfalls, dass die außerstrafrechtlichen Folgen des Verfahrens zumindest auch eine Rolle spielen und keineswegs unerwünscht oder gar notwendiges Nebenprodukt sind. Mit dem Argument der Gefahrenabwehr mag man dies begründen. Immerhin kann nicht außer Acht gelassen werden, dass einige der betroffenen Personen zumindest als Störer im polizeirechtlichen Sinne aufgetreten sind und es im Einzelfall auch deshalb gute Gründe für z.B. ein Stadionverbot geben kann. Dieses Argument aus der bloßen Existenz eines Ermittlungsverfahrens herzuleiten, welches sich immer wieder auch gegen Unschuldige richtet, ist allerdings ebenfalls zu einfach; ein Abgleiten der Verfahren ins Zivil- und Verwaltungsrechts angesichts dessen kaum zu leugnen.

Dennoch gilt es, die außerstrafrechtlichen Auswirkungen von Beginn an zu berücksichtigen und dem Anfangsverdacht sowie der verfahrensauslösenden Maßnahme selbst möglichst frühzeitig aktiv etwas entgegenzusetzen. Sowohl BGH, als auch BVerwG fordern für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahmen abseits des Strafrechts eine konkrete Einzelfallprüfung. So diese tatsächlich vorgenommen wird und die dazu herangezogene Ermittlungsakte dann bereits entlastendes Material enthält, kann sich das auf die Prüfung auswirken. Im Zweifel wird das zwar einen Ansatz bieten, die außerstrafrechtlichen Folgen aber erst nach weiteren (kostspieligen) zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren mildern oder revidieren. Eine Verteidigung nur gegen den Strafvorwurf selbst, die die Fernwirkungen außer Betracht lässt, wird sich allerdings tatsächlich häufig als direkt zwecklos erweisen.

Fragen, Anmerkungen, Kritik?

Wenden Sie sich gern an

M.Düllberg
Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Strafrecht-

Lindengraben 11
44803 Bochum

Tel 0234 300555
Fax 0234 34734

www.ra-duellberg.de
www.kanzleiwache.de
www.facebook/ra.duellberg
https://twitter.com/mduellberg
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Strafrecht am Spieltag: "Pyrotechnik ist kein Verbrechen", oder?
Strafrecht Strafrecht am Spieltag: Ihr müsst draußen bleiben
Strafrecht Strafrecht am Spieltag: Registriert - Die Datei "Gewalttäter Sport"