Auch Kinder haben ein Recht auf ihren Urlaub!

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Fünfjährige Kinder können bei Beeinträchtigung des Urlaubs Schadensersatz verlangen

Geschlossene Kindereinrichtungen, fehlender Kinderpool, Baustellen. Es steht auch Kindern Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit zu. Wichtig ist, dass die Kinder über 3 Jahre alt sein müssen, um den Urlaub bewusst wahrnehmen zu können. So entschied das Landgericht Frankfurt am 6.1.2011

Im Fall hatte eine Mutter, die eine Reise mit ihrem 5jährigen Sohn gebucht hatte, Schadenersatz von dem Reiseveranstalter verlangt, wegen verschiedener Reisemängel u.a. fehlender Kinderpool für ihren Sohn.

Elisabeth Aleiter
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Urlaubsfreuden können auch 5jährigen entgehen

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch Schüler und Kinder einen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewender Urlaubszeit gemäß § 651 f II BGB haben können. Als gesichert könne aber gelten, dass Kleinkindern bis zu 3 Jahren ein solcher Anspruch nicht zustehe, da ihnen noch das Bewusstsein fehle. Ein fünfjähriges Kind nimmt einen Urlaub bewusst wahr.

Für Kinder zählt anders als für Erwachsene das Erlebnis und nicht die Erholung

Während Eltern die Ruhe genießen, benötigen Kinder im Urlaub vor allem die Abwechslung durch Spiel und das Treffen auf Gleichaltrige.

Geschlossene Kindereinrichtungen mindern Erlebniswert

Es seien Kinderanlagen wie Kinderpool und Kinderclub geschlossen gewesen. Durch Bauarbeiten kein ungestörtes Spielen möglich.

Das beeinträchtigt die Urlaubsfreude des Kindes.

Für das Kind wurde erheblicher Reisepreis bezahlt

Auch dies spreche dafür, dass man dem Kind eine Entschädigung zu leisten habe.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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