Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt immer der Schriftform

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitsverhältnis, Schriftform, Begründung, Unwirksamkeit
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In Ausnahmefällen bedarf die Kündigung einer Begründung sonst droht Unwirksamkeit

Schriftform immer erforderlich

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind regelmäßig nur dann wirksam wenn sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung daher regelmäßig allein deshalb unwirksam. Kündigungen per E-Mail, Fax und SMS sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, ein Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.

Begründung nur ausnahmsweise erforderlich

Gründe für die Kündigung müssen regelmäßig nicht angegeben werden. Hiervon gibt es gesetzliche Ausnahmen (z.B. § 9 MuSchG und § 22 Berufsbildungsgesetz). In diesen Fällen ist die Kündigung unwirksam, wenn sie nicht begründet wird.

Daneben kann sich das Erfordernis einer Begründung auch aus
- dem Arbeitsvertrag (selten)
- einem Tarifvertrag (nur wenn diese auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist)
- eine Betriebsvereinbarung
ergeben.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Prüfen Sie immer genau, ob die Kündigung begründet werden muss. Wenn kein Begründungserfordernis gegeben ist, sollte die Kündigung nicht begründet werden. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann man unter Umständen mit seinem Rechtsberater über die Begründung noch einmal genauer nachdenken. Das ist nicht der Fall, wenn man sich im Kündigungsschreiben bereits festgelegt hat.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Kündigungen müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst ist in der Regel wirksam gegen die Kündigung nichts mehr zu unternehmen. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann vertan.