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Beamtenbeleidigung: Schmerzensgeld?

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden
17.10.2005 | Ratgeber - Beamtenrecht | 21137 Aufrufe
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Beamtenbeleidigung, Polizei, Beleidigung, Schmerzensgeld

Bei Polizeieinsätzen geht es häufig hoch her: „Bullenschwein“ oder andere Äußerungen müssen sich die Polizisten immer wieder anhören. Beamtenbeleidigung, sagen viele Polizisten, für die ein Schmerzensgeld fällig wird. „Das muss die Polizei aushalten“, sagen die anderen, denn nicht der einzelne Beamte soll beleidigt werden - Kritik werde nur an der Institution Polizei geübt.

Wer hat Recht?

Das Amtsgericht Wennigsen hat mit Urteil vom 18.08.2005 (Geschäftsnummer 14 C 135/05) einen Fall entschieden, in dem ein Bürger einen Polizisten während eines Polizeieinsatzes als „Missgeburt“ bezeichnet hatte. Dem Bürger war zunächst eine Geldstrafe per Strafbefehl wegen Beleidigung auferlegt worden. Der Beamte verlangte daneben Schmerzensgeld - und gewann.

Das Amtsgericht Wennigsen vermochte in seinem Urteil den Einwendungen des Bürgers nicht zu folgen. Dieser vertrat die Ansicht, er habe nicht den Polizisten persönlich gemeint, sondern diesen nur in Ausübung seiner damaligen polizeilichen Ermittlungen angesprochen. Die Geldstrafe reiche aus. Daneben könne der Beamte nicht auch noch Schmerzensgeld verlangen.

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Das Amtsgericht Wennigsen ist dagegen der Ansicht des klagenden Polizisten gefolgt und hat dazu in seiner Begründung ausgeführt:

„Die durch eine Beleidigung verletzte Menschenwürde ist unteilbar. Auch und gerade Polizeibeamte haben Anspruch darauf, dass ihnen mit der in zivilisierten Gegenden jedenfalls zur Zeit noch als üblich zu bezeichnenden Achtung entgegen getreten wird. […] Allerdings schränkt der Beruf des Polizeibeamten für sich genommen nicht das Recht auf Achtung der Menschenwürde ein, denn im polizeilichen Einsatz und deshalb von Beleidigungen (wie auch von Körperverletzungen) ebenso betroffen wie jeder andere ist immer ein Mensch und nicht ein persönlichkeitsloses imaginäres Wesen ohne menschliche Empfindungen.“

Am Ende gab es 400,00 € Schmerzensgeld für den Polizisten.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
tarneden@tarneden-inhestern.de

Rechtsanwaltskanzlei
Tarneden & Inhestern

Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
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Tel: 0511 - 220 620 60
Fax: 0511 - 220 620 66
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Leserkommentare
von franzja am 22.11.2008 02:19:35# 1
Sehr geehrter Herr RA Tarneden, erstaunlich, dass Sie ein Amtsgericht zitieren, wo Sie doch im Studium lernten, dass auch StGB §§ von 1871 einen Tatbestand benötigen, denn es gibt keine Strafe ohne Gesetz. Dem Beledigungs§ mangelt es jedoch an einer klaren Norm. Damit wird Willkür gesetzt, die Sie eigentlich als Bestandteil der Rechtspflege zu bekämpfen hätten. Hier geht es um die Willkür, wie sie Sie täglich am Amtsgericht antreffen dürften, oder etwa nicht? Ich empfehle mal das Nachlesen des Soldatenmörderurteils des BVerfG und gebe zu bedenken, das 20 % aller gerichtlichen Streitigkeiten Beleidigungsklagen meist der Sensibelchen in Roben sind, in Summe 187.000 Verfahren etwa. Es ist also nicht so sinnig, was Sie hier als erwähnenswert publizieren. Ihr Franz J.A. Romer www.Kindesraub.de
    
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