Risiko - wird Disclaimer zur Haftungsfalle?

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Disclaimer, Links, Haftung, Haftungsfreizeichnungsklausel
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(domain-recht.de) Eine der klassischen Fragen aus dem "Handbuch Domain-Namen" ist:"Kann ich mich mit einem Disclaimer von Ansprüchen freihalten?"Diese Fragestellung ist nicht zuletzt wegen einer Entscheidungdes Landgerichts Berlin wieder einmal aktuell, sondern eigentlich ein Dauerthema im Internet.

Ein Disclaimer (Haftungsfreizeichnungsklausel) ist eine allgemeine Erklärung, über die man eine Haftung ausschließen will.Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicherweise auf einUrteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich lediglich "ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzieren muss", um keine Schwierigkeiten mit Links und gelinktenSeiten zu haben. Das Setzen dieses oder eines anderen Disclaimers schützt jedoch nicht vor juristischen Konsequenzen, wennman mit den Inhalten der eigenen Internetseite gegen geltendesRecht verstößt, und befreit auch nicht davon, gelinkte Websiteszu überprüfen, weil die Möglichkeit besteht, dass diese rechtswidrige Inhalte aufweisen. Der Disclaimer bringt also letztlichwenig bis nichts.

Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen einesDisclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseitesich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zuverweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweisauf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Entscheidung (Az. : 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichende Distanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen, indemer auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise;dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Aus diesemGrunde wurde der Verwender des Disclaimers vom LG Hamburg verurteilt. Das Urteil hat freilich keinen Bestand; der Beklagte gingin die Berufung und die Parteien schlossen dann einen Vergleich.

In jüngster Vergangenheit beschäftigte sich das LG Berlin mit derFrage des üblicherweise genutzten Hamburger Disclaimers im Zusammenhang mit dem Download von MP3-Files (Urteil vom 14.06.2005 -Az. 16 O 229/05, siehe auch Domain-Newsletter #267). Die Inhaberin eines Internetportals hatte einen Link zu einer illegalenMP3-Downloadseite online gestellt und sich von den Inhalten perDisclaimer distanziert. Das hat jedoch rein gar nichts genutzt.Das Gericht stellte fest, die Portalbetreiberin hafte für dieRechtsverletzungen als Störerin unabhängig vom Verschulden alleindeshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht durch Entfernungdes Links zu unterbinden. In diesem Zusammenhang, so stellte dasGericht fest, sei der Disclaimer völlig fehl am Platze, weil erauf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen gerichtet sei.

Disclaimer sind sinnvoll, wenn sie eingesetzt werden, um den eigenen, belieferten Markt abzustecken. Dies ist im Zusammenhangmit möglichen Markenrechtsverletzungen von Bedeutung. Nutzt maneine Domain, die einer im Ausland registrierten Marke entspricht,zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Inland, ist essinnvoll, per Disclaimer (als ein Indiz von vielen, wie etwa diegenutzte Sprache und Währung) den Markt abzustecken und deutlichzu machen, wohin man liefert, um einem Konflikt im Ausland vorzubeugen.

Den Disclaimer, der sich auf das Urteil aus Hamburg bezieht,sollte man nicht nutzen.

Quellen: INFOLAW-L, dr-bahr.com, e-recht24.de, kanzlei.biz

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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